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{'item': '2013/22/0233'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.05.2014 Geschäftszahl2013/22/0233 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/22/0227 E 07.05.2014 2013/22/0365 E 11.06.2014 Rechtssatz§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 legcit ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; E

  1. November 2008, 2008/21/0603). Stellen Verstöße gegen § 14 lit a und b Tir LPolG 1976 nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 dar, so gilt dies nach dem dargelegten Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Beurteilung nach § 67 Abs. 1 legcit. Demnach begründen Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, somit auch Verstöße gegen das Tir LPolG 1976, im Regelfall keine Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FrPolG
  2. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (Hinweis E
  3. Jänner 2014, 2012/22/0246; E 19.06.2008, 2007/18/0632). Die Behörde hat lediglich ausgeführt, dass von einer gänzlichen Negierung der Untersuchungspflicht nach dem GeschlKrG nicht gesprochen werden könne. Dies reicht aber nicht, um die Gefährdungsprognose gemäß § 67 Abs 1 FrPolG 2005 verneinen zu können. Daran vermag auch der Verweis auf den "niedrigen Strafrahmen im GeschlKrG" nichts zu ändern, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen sind.Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, legcit ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; E
  4. November 2008, 2008/21/0603). Stellen Verstöße gegen Paragraph 14, Litera a und b Tir LPolG 1976 nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 dar, so gilt dies nach dem dargelegten Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Beurteilung nach Paragraph 67, Absatz eins, legcit. Demnach begründen Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, somit auch Verstöße gegen das Tir LPolG 1976, im Regelfall keine Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG
  5. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (Hinweis E
  6. Jänner 2014, 2012/22/0246; E 19.06.2008, 2007/18/0632). Die Behörde hat lediglich ausgeführt, dass von einer gänzlichen Negierung der Untersuchungspflicht nach dem GeschlKrG nicht gesprochen werden könne. Dies reicht aber nicht, um die Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 verneinen zu können. Daran vermag auch der Verweis auf den "niedrigen Strafrahmen im GeschlKrG" nichts zu ändern, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013220233.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.