RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.04.2014 Geschäftszahl2013/22/0314 RechtssatzDie vom Fremden über einen Zeitraum von 7 Monaten in Bezug auf eine sehr große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei indiziert eine große Wiederholungsgefahr. So hat der Fremde die Straftat ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange zuvor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Z 4 des § 92 Abs. 1 FrPolG 2005 in der Vergangenheit verwirklicht (Hinweis E
- Juli 2012, 2010/21/0345). Es war jedoch zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Zeitraum von etwa elf Jahren und acht Monaten verstrichen war, in welchem sich der Fremde offenbar einwandfrei verhalten hat. Selbst seit dem Ende der Strafhaft waren bereits etwa sechs Jahre und sieben Monate verstrichen. Angesichts des unbeanstandeten Verhaltens des Fremden über einen sehr langen, insgesamt als relevant zu qualifizierenden Zeitraum hätte die belBeh diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zumessen müssen (Hinweis E
- Mai 2013, 2012/21/0253). Die persönlichen Verhältnisse des Fremden haben sich überdies in den letzten Jahren maßgeblich verändert. Er ist seit seiner Haftentlassung legal beschäftigt, seit 5 Jahren in aufrechter Ehe verheiratet und Vater eines Kindes. Angesichts dessen hätte es aber einer näheren Begründung bedurft, weshalb er ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte (vgl. E
- Mai 2013, 2012/21/0253).Die vom Fremden über einen Zeitraum von 7 Monaten in Bezug auf eine sehr große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei indiziert eine große Wiederholungsgefahr. So hat der Fremde die Straftat ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange zuvor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Ziffer 4, des Paragraph 92, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Vergangenheit verwirklicht (Hinweis E
- Juli 2012, 2010/21/0345). Es war jedoch zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Zeitraum von etwa elf Jahren und acht Monaten verstrichen war, in welchem sich der Fremde offenbar einwandfrei verhalten hat. Selbst seit dem Ende der Strafhaft waren bereits etwa sechs Jahre und sieben Monate verstrichen. Angesichts des unbeanstandeten Verhaltens des Fremden über einen sehr langen, insgesamt als relevant zu qualifizierenden Zeitraum hätte die belBeh diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zumessen müssen (Hinweis E
- Mai 2013, 2012/21/0253). Die persönlichen Verhältnisse des Fremden haben sich überdies in den letzten Jahren maßgeblich verändert. Er ist seit seiner Haftentlassung legal beschäftigt, seit 5 Jahren in aufrechter Ehe verheiratet und Vater eines Kindes. Angesichts dessen hätte es aber einer näheren Begründung bedurft, weshalb er ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte vergleiche E
- Mai 2013, 2012/21/0253). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013220314.X01