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{'item': 'Ra 2014/01/0077'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2014 GeschäftszahlRa 2014/01/0077 RechtssatzGemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (in RV 2009 BlgNR

  1. GP, 10) führen zu dieser Bestimmung aus, dass der Inhalt der Revision dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen soll. Nun bestimmte zwar § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) - anders als nunmehr -, dass im Beschwerdepunkt das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, "bestimmt" zu bezeichnen ist. Diesem Umstand kommt allerdings keine Bedeutung zu, kann die gehörige Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, doch stets nur "bestimmt" in dem Sinn erfolgen, dass darin konkret zum Ausdruck kommt, in welchen Rechten eine Verletzung geltend gemacht wird. Auch wenn daher das Gesetz nach der neuen Rechtslage des VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) nicht mehr die "bestimmte" Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, verlangt, so ändert dies nichts an der Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes (Hinweis B vom
  2. November 2014, Ro 2014/07/0097).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (in Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  3. GP, 10) führen zu dieser Bestimmung aus, dass der Inhalt der Revision dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen soll. Nun bestimmte zwar Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) - anders als nunmehr -, dass im Beschwerdepunkt das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, "bestimmt" zu bezeichnen ist. Diesem Umstand kommt allerdings keine Bedeutung zu, kann die gehörige Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, doch stets nur "bestimmt" in dem Sinn erfolgen, dass darin konkret zum Ausdruck kommt, in welchen Rechten eine Verletzung geltend gemacht wird. Auch wenn daher das Gesetz nach der neuen Rechtslage des VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) nicht mehr die "bestimmte" Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, verlangt, so ändert dies nichts an der Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes (Hinweis B vom
  4. November 2014, Ro 2014/07/0097).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.