RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2014 Geschäftszahl2014/02/0002 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2014/02/0001 E 28. März 2014 RS 4 StammrechtssatzNach § 22 ÜbG 1998 liegt eine mittelbare kontrollierende Beteiligung unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vor, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Richtlinie 2001/34/EG fasst den Begriff des "kontrollierten Unternehmens" und damit die Mitteilungspflicht weiter (vgl. Artikel 2 Abs. 1 lit. f iVm Artikel 10 lit. e), indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß § 91 Abs. 1 BörseG 1989 iVm § 92 Z 4 BörseG 1989 der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten.Nach Paragraph 22, ÜbG 1998 liegt eine mittelbare kontrollierende Beteiligung unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vor, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Richtlinie 2001/34/EG fasst den Begriff des "kontrollierten Unternehmens" und damit die Mitteilungspflicht weiter vergleiche Artikel 2 Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 10 Litera e,), indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, BörseG 1989 der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten.
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