RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2014 GeschäftszahlRo 2014/02/0020 RechtssatzEin begründeter Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, liegt nach den Materialien zum BWG 1993 vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Geldwäscherei rechtfertigen (EB 1130 BlgNR
- GP 142). Dies setzt eine über die Möglichkeit hinausgehende, durch objektive Umstände nahe gelegte Wahrscheinlichkeit voraus. Verdächtig ist eine Transaktion etwa dann, wenn die Art des Geschäfts an sich unplausibel ist oder wenn eine andere, normale, legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt. Kreditinstitute müssen keine detektivischen Nachforschungen betreiben (im Zusammenhang mit Bescheinigungen EB 32 BlgNR
- GP 4). Es ist nicht ihre Aufgabe, ihren Kunden nachzuspüren, ob sie nicht vielleicht doch Verbrecher sind; Banken sind keine Kriminalabteilungen. Gelegentlich führen auch gewöhnliche Kunden außergewöhnliche Geschäfte durch, ohne dabei eine Straftat zu begehen. Solange ein rechtmäßiger Hintergrund durchaus möglich erscheint, muss das von der Bank auch nicht weiter hinterfragt werden. Umfang und Art der nach dem BWG 1993 gebotenen Maßnahmen richten sich demnach nach den Erfordernissen und Sachverhaltselementen des Einzelfalls (vgl. OGH B
- Dezember 2006, 4 Ob 230/06m). In seiner Verdachtsmeldung vom
- Februar hat das Kreditinstitut dem Bundeskriminalamt bekannt gegeben, es halte ihre Kundinnen der Begehung von (Anlage)Betrug, einer der in § 165 StGB ("Geldwäscherei") angeführten Taten, für verdächtig. Die belBeh vertrat die Ansicht, die Meldung des Kreditinstitutes sei nicht unverzüglich iSd § 41 Abs. 1 BWG 1993 erfolgt, weil bereits ab dem
- Jänner alle Auffälligkeiten, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründeten, vorgelegen seien. Die Verdachtsmeldung vom
- Februar sei daher verspätet gewesen. Bei der unverzüglichen Meldung ist wie sonst von einem Handeln "so bald als möglich" (vgl. E
- April 2014, 2012/17/0554), "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. E
- April 2011, 2008/08/0141) auszugehen. Abgesehen davon, dass der
- Jänner ein Feiertag war, muss dem Kreditinstitut auch zugestanden werden, bis zur Meldung des wahr genommenen Verdachtes noch weitere, allenfalls "nötige", das sind im Einzelfall zweckmäßige, Recherchen ("ohne unnötigen Aufschub") zur Untermauerung des Verdachtes durchführen zu können, deren Dauer allerdings einen der Dringlichkeit der Meldung entsprechenden angemessenen Zeitraum nicht überschreiten darf. Zudem ist unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut risikobasierte und angemessene Maßnahmen iSd § 40 Abs. 2a Z 3 BWG 1993 ergriffen haben will, die interne Struktur der Organisation des betreffenden Kreditinstitutes in den Blick zu nehmen. Alle diese Umstände haben bei der Beurteilung, ob unverzügliches Handeln im beschriebenen Sinne vorliegt, Berücksichtigung zu finden.Ein begründeter Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, liegt nach den Materialien zum BWG 1993 vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Geldwäscherei rechtfertigen (EB 1130 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 142). Dies setzt eine über die Möglichkeit hinausgehende, durch objektive Umstände nahe gelegte Wahrscheinlichkeit voraus. Verdächtig ist eine Transaktion etwa dann, wenn die Art des Geschäfts an sich unplausibel ist oder wenn eine andere, normale, legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt. Kreditinstitute müssen keine detektivischen Nachforschungen betreiben (im Zusammenhang mit Bescheinigungen EB 32 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4). Es ist nicht ihre Aufgabe, ihren Kunden nachzuspüren, ob sie nicht vielleicht doch Verbrecher sind; Banken sind keine Kriminalabteilungen. Gelegentlich führen auch gewöhnliche Kunden außergewöhnliche Geschäfte durch, ohne dabei eine Straftat zu begehen. Solange ein rechtmäßiger Hintergrund durchaus möglich erscheint, muss das von der Bank auch nicht weiter hinterfragt werden. Umfang und Art der nach dem BWG 1993 gebotenen Maßnahmen richten sich demnach nach den Erfordernissen und Sachverhaltselementen des Einzelfalls vergleiche OGH B
- Dezember 2006, 4 Ob 230/06m). In seiner Verdachtsmeldung vom
- Februar hat das Kreditinstitut dem Bundeskriminalamt bekannt gegeben, es halte ihre Kundinnen der Begehung von (Anlage)Betrug, einer der in Paragraph 165, StGB ("Geldwäscherei") angeführten Taten, für verdächtig. Die belBeh vertrat die Ansicht, die Meldung des Kreditinstitutes sei nicht unverzüglich iSd Paragraph 41, Absatz eins, BWG 1993 erfolgt, weil bereits ab dem
- Jänner alle Auffälligkeiten, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründeten, vorgelegen seien. Die Verdachtsmeldung vom
- Februar sei daher verspätet gewesen. Bei der unverzüglichen Meldung ist wie sonst von einem Handeln "so bald als möglich" vergleiche E
- April 2014, 2012/17/0554), "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" vergleiche E
- April 2011, 2008/08/0141) auszugehen. Abgesehen davon, dass der
- Jänner ein Feiertag war, muss dem Kreditinstitut auch zugestanden werden, bis zur Meldung des wahr genommenen Verdachtes noch weitere, allenfalls "nötige", das sind im Einzelfall zweckmäßige, Recherchen ("ohne unnötigen Aufschub") zur Untermauerung des Verdachtes durchführen zu können, deren Dauer allerdings einen der Dringlichkeit der Meldung entsprechenden angemessenen Zeitraum nicht überschreiten darf. Zudem ist unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut risikobasierte und angemessene Maßnahmen iSd Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG 1993 ergriffen haben will, die interne Struktur der Organisation des betreffenden Kreditinstitutes in den Blick zu nehmen. Alle diese Umstände haben bei der Beurteilung, ob unverzügliches Handeln im beschriebenen Sinne vorliegt, Berücksichtigung zu finden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0043 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/02/0021 E
- Oktober 2014