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{'item': 'Ro 2014/02/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2014 GeschäftszahlRo 2014/02/0026 RechtssatzDie Bestimmungen des Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind im Lichte der durch § 4 Abs 2 GSpG 1989 eingeräumten Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes so auszulegen, dass ein Widerspruch mit den bundesgesetzlichen Regeln - insbesondere den in § 5 GSpG 1989 festgelegten Anforderungen - vermieden wird; dies ergibt sich auch aus § 1 Abs 6 Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 und wird im Hinblick auf die Anforderungen an Bewilligungswerber nach § 9 Abs 2 Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 zudem durch die Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GSpG-Novelle 2010 (vgl. 657 BlgNR

  1. GP, 5) in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 (vgl. Regierungsvorlage vom
  2. September 2012, Zl 01-VD-LG- 1401/40-2012) unterstrichen. § 5 Abs 2 GSpG 1989 enthält zwar umfassende ordnungspolitische Anforderungen an "Bewilligungswerber bzw. -inhaber", die in § 9 Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 entsprechend umgesetzt wurden, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung ist jedoch - mit Ausnahme der zwingend vorzusehenden Parteistellung des Bundesministers für Finanzen (§ 5 Abs 7 Z 10 GSpG 1989) - dem Landesgesetzgeber überlassen. Das Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 geht daher - in diesem Sinne vergleichbar dem Verfahren für die Vergabe von Konzessionen nach § 14 oder § 21 GSpG 1989 - von einem zweistufigen Verfahren aus, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden Voraussetzungen erfolgt und sodann - wenn die Voraussetzungen von mehr Bewerbern erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind -Die Bestimmungen des Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind im Lichte der durch Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1989 eingeräumten Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes so auszulegen, dass ein Widerspruch mit den bundesgesetzlichen Regeln - insbesondere den in Paragraph 5, GSpG 1989 festgelegten Anforderungen - vermieden wird; dies ergibt sich auch aus Paragraph eins, Absatz 6, Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 und wird im Hinblick auf die Anforderungen an Bewilligungswerber nach Paragraph 9, Absatz 2, Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 zudem durch die Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GSpG-Novelle 2010 vergleiche 657 BlgNR
  3. GP, 5) in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 vergleiche Regierungsvorlage vom
  4. September 2012, Zl 01-VD-LG- 1401/40-2012) unterstrichen. Paragraph 5, Absatz 2, GSpG 1989 enthält zwar umfassende ordnungspolitische Anforderungen an "Bewilligungswerber bzw. -inhaber", die in Paragraph 9, Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 entsprechend umgesetzt wurden, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung ist jedoch - mit Ausnahme der zwingend vorzusehenden Parteistellung des Bundesministers für Finanzen (Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 10, GSpG 1989) - dem Landesgesetzgeber überlassen. Das Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 geht daher - in diesem Sinne vergleichbar dem Verfahren für die Vergabe von Konzessionen nach Paragraph 14, oder Paragraph 21, GSpG 1989 - von einem zweistufigen Verfahren aus, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden Voraussetzungen erfolgt und sodann - wenn die Voraussetzungen von mehr Bewerbern erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind - unter den in diesem Sinne geeigneten Bewerbern jene ausgewählt werden, die die Voraussetzungen am besten erfüllen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0028

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.