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{'item': '2014/02/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2014 Geschäftszahl2014/02/0033 RechtssatzWeder die Erläuterungen zum BörseG 1989 (RV XVII GP 1049 Blg), wo in § 85 Abs. 4 eine dem aktuellen § 83 Abs. 4 BörseG 1989 idF 2013/I/070 vergleichbare Regelung getroffen wurde, noch jene zur Novelle BGBl. I Nr. 19/2007 (IA 82/A XXIII GP), durch die § 83 Abs. 4 BörseG 1989 die Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. I 70/2013 erhielt, enthalten Hinweise in die Richtung, dass eine Zurückziehung von Aktien nicht nur vom geregelten Freiverkehr, sondern auch vom amtlichen Handel ermöglicht werden sollte. Auch die für den amtlichen Handel in den §§ 64 und 66a BörseG 1989 einerseits und für den geregelten Freiverkehr in den §§ 67 und 68 BörseG 1989 andererseits unterschiedlich geregelten Zulassungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen zeigen, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht verfolgte, für beide Formen des geregelten Marktes einheitliche Regelungen zu treffen. Vielmehr kommt deutlich hervor, dass bei dem strengeren Anforderungen hinsichtlich der Zulassung unterliegenden amtlichen Handel auch hinsichtlich der Beendigung der Teilnahme am geregelten Markt - wohl unter dem Aspekt des Anlegerschutzes - andere Voraussetzungen gelten sollten. Dies wird auch deutlich durch die nur für den geregelten Freiverkehr geschaffene Möglichkeit der Zurückziehung der Aktien. Unter diesen Umständen ist ein Analogieschluss im Verfahren betreffend Zurückziehung von Aktien bzw Widerruf der Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel der Wiener Börse ausgeschlossen.Weder die Erläuterungen zum BörseG 1989 Regierungsvorlage römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode 1049 Blg), wo in Paragraph 85, Absatz 4, eine dem aktuellen Paragraph 83, Absatz 4, BörseG 1989 in der Fassung 2013/I/070 vergleichbare Regelung getroffen wurde, noch jene zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007, (IA 82/A römisch 23 GP), durch die Paragraph 83, Absatz 4, BörseG 1989 die Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 70 aus 2013, erhielt, enthalten Hinweise in die Richtung, dass eine Zurückziehung von Aktien nicht nur vom geregelten Freiverkehr, sondern auch vom amtlichen Handel ermöglicht werden sollte. Auch die für den amtlichen Handel in den Paragraphen 64 und 66 a BörseG 1989 einerseits und für den geregelten Freiverkehr in den Paragraphen 67 und 68 BörseG 1989 andererseits unterschiedlich geregelten Zulassungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen zeigen, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht verfolgte, für beide Formen des geregelten Marktes einheitliche Regelungen zu treffen. Vielmehr kommt deutlich hervor, dass bei dem strengeren Anforderungen hinsichtlich der Zulassung unterliegenden amtlichen Handel auch hinsichtlich der Beendigung der Teilnahme am geregelten Markt - wohl unter dem Aspekt des Anlegerschutzes - andere Voraussetzungen gelten sollten. Dies wird auch deutlich durch die nur für den geregelten Freiverkehr geschaffene Möglichkeit der Zurückziehung der Aktien. Unter diesen Umständen ist ein Analogieschluss im Verfahren betreffend Zurückziehung von Aktien bzw Widerruf der Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel der Wiener Börse ausgeschlossen. BeachteBesprechung in: RdW 9/2015, S 549-554;RdW 9 aus 2015,, S 549-554;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.