← Österreich

{'item': 'Ro 2014/02/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2014 GeschäftszahlRo 2014/02/0040 RechtssatzMit der Neufassung des § 31 VStG durch die am

  1. Juli 2013 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wurde die Regelung der Verfolgungsverjährung von § 31 Abs 2 VStG in § 31 Abs 1VStG verschoben, während die Normierung der Strafbarkeitsverjährung nunmehr in § 31 Abs. 2 VStG (statt in § 31 Abs 3 VStG) ihren Niederschlag gefunden hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bis zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 in § 96a Abs 3 BörseG 1989 normierte Verlängerung derMit der Neufassung des Paragraph 31, VStG durch die am
  2. Juli 2013 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wurde die Regelung der Verfolgungsverjährung von Paragraph 31, Absatz 2, VStG in Paragraph 31, Absatz eins römisch fünf, S, t, G, verschoben, während die Normierung der Strafbarkeitsverjährung nunmehr in Paragraph 31, Absatz 2, VStG (statt in Paragraph 31, Absatz 3, VStG) ihren Niederschlag gefunden hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Paragraph 96 a, Absatz 3, BörseG 1989 normierte Verlängerung der Verfolgungsverjährung(arg: ... "anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG von sechs Monaten") auf 18 Monate dahin verändern wollte, dass an die Stelle der Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren eine verkürzte Frist für die Strafbarkeitsverjährung von 18 Monaten treten sollte. Auch aus den Materialien (RV 2009 BlgNR
  3. GP 21) ergibt sich ein solches Vorhaben nicht. Dass durch die Änderung des § 31 VStG eine gleichzeitige Anpassung des § 96a BörseG 1989 unterblieb, durch die die weitere Geltung der Bestimmung über die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht offenkundig auf einem Versehen. Das bedeutet, dass trotz des Verweises in § 96a Abs 3 BörseG 1989 die vor der Novelle BGBl. I. Nr. 33/2013 bestehende Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate sowie die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung weiter in Geltung geblieben sind (vgl E
  4. Jänner 2009, 2007/09/0082). Für eine berichtigende Interpretation spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr. 70/2013 das offensichtliche Redaktionsversehen beseitigt und in § 96a Abs 3 BörseG 1989 wieder ausdrücklich die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate angeordnet hat, was nach dem Gesagten auch für das zweite Halbjahr 2013 gilt (vgl E
  5. März 2014, 2014/02/0027). In diesem Sinne wurde mit der Novelle BGBl I Nr. 70/2013 auch § 96 Abs. 2 WAG 2007 geändert, sodass die zu § 96a Abs. 3 BörseG 1989 angestellten Überlegungen auch auf § 96 Abs 2 WAG 2007 Anwendung finden. Der Verjährungseinwand des Revisionswerbers geht unter Berücksichtigung des - zwischenzeitigen - mehr als viermonatigen Verfahrens beim VfGH daher ins Leere.gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten") auf 18 Monate dahin verändern wollte, dass an die Stelle der Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren eine verkürzte Frist für die Strafbarkeitsverjährung von 18 Monaten treten sollte. Auch aus den Materialien Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 21) ergibt sich ein solches Vorhaben nicht. Dass durch die Änderung des Paragraph 31, VStG eine gleichzeitige Anpassung des Paragraph 96 a, BörseG 1989 unterblieb, durch die die weitere Geltung der Bestimmung über die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht offenkundig auf einem Versehen. Das bedeutet, dass trotz des Verweises in Paragraph 96 a, Absatz 3, BörseG 1989 die vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, bestehende Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate sowie die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung weiter in Geltung geblieben sind vergleiche E
  7. Jänner 2009, 2007/09/0082). Für eine berichtigende Interpretation spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, das offensichtliche Redaktionsversehen beseitigt und in Paragraph 96 a, Absatz 3, BörseG 1989 wieder ausdrücklich die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate angeordnet hat, was nach dem Gesagten auch für das zweite Halbjahr 2013 gilt vergleiche E
  8. März 2014, 2014/02/0027). In diesem Sinne wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, auch Paragraph 96, Absatz 2, WAG 2007 geändert, sodass die zu Paragraph 96 a, Absatz 3, BörseG 1989 angestellten Überlegungen auch auf Paragraph 96, Absatz 2, WAG 2007 Anwendung finden. Der Verjährungseinwand des Revisionswerbers geht unter Berücksichtigung des - zwischenzeitigen - mehr als viermonatigen Verfahrens beim VfGH daher ins Leere. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/02/0041 E
  9. Mai 2014 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020040.J01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.