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{'item': 'Ra 2014/02/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlRa 2014/02/0043 RechtssatzDer - unionsrechtlich zu bestimmende - Begriff des "Werkverkehrs" ist in der VO 561/2006 nicht definiert. Eine unionsrechtliche Definition dieses Begriffs findet sich - für den Personenkraftverkehr - in Art 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr 1073/

  1. Für den Fall eines Güterkraftverkehrs im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit enthält die Verordnung (EG) Nr 1072/2009 zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs, nimmt aber in ihrem Art 1 Abs 5 lit d Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen - die im Wesentlichen mit den für das Vorliegen von Werkverkehr im Personenkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen - von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsbewilligung aus. Es besteht daher auch kein Zweifel daran, dass die Beförderung eines Bootes im Rahmen einer Hilfstätigkeit als Werkverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechts (die Definition des Werkverkehrs in § 10 GütbefG 1995 wurde zuletzt durch die Novelle BGBl I Nr 32/2013 an die Voraussetzungen des eben zitierten Art 1 Abs 5 lit d der VO 1072/2009 angepasst, vgl RV 1986 BlgNR
  2. GP, S. 7), sondern auch des Unionsrechts zu beurteilen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgeräts gemäß Art 3 Abs 1 der VO 3821/85 grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmungen des Art 3 der VO 561/2006 (unter anderem) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind.Der - unionsrechtlich zu bestimmende - Begriff des "Werkverkehrs" ist in der VO 561 aus 2006, nicht definiert. Eine unionsrechtliche Definition dieses Begriffs findet sich - für den Personenkraftverkehr - in Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr 1073 aus 2009,. Für den Fall eines Güterkraftverkehrs im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit enthält die Verordnung (EG) Nr 1072 aus 2009, zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs, nimmt aber in ihrem Artikel eins, Absatz 5, Litera d, Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen - die im Wesentlichen mit den für das Vorliegen von Werkverkehr im Personenkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1073 aus 2009, erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen - von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsbewilligung aus. Es besteht daher auch kein Zweifel daran, dass die Beförderung eines Bootes im Rahmen einer Hilfstätigkeit als Werkverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechts (die Definition des Werkverkehrs in Paragraph 10, GütbefG 1995 wurde zuletzt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2013, an die Voraussetzungen des eben zitierten Artikel eins, Absatz 5, Litera d, der VO 1072 aus 2009, angepasst, vergleiche Regierungsvorlage 1986 BlgNR
  3. GP, S. 7), sondern auch des Unionsrechts zu beurteilen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgeräts gemäß Artikel 3, Absatz eins, der VO 3821/85 grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmungen des Artikel 3, der VO 561 aus 2006, (unter anderem) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.