RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlRa 2014/02/0053 RechtssatzBekämpft der Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. E
- Oktober 2002, 99/15/0172 E
- April 2002, 2000/15/0084; E
- September 2013, 2013/17/0305). Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Berufung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Berufung in ihrer Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. E
- Mai 1991, 91/02/0002; E
- April 1999, 99/07/0010). Macht jedoch die Berufungsbehörde in der Verfahrenskonstellation, dass nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt (vgl. E
- April 2002, 2000/15/0084). Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des § 27 VwGVG 2014 weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG 2014, dass das VwG - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem LVwG eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt.Bekämpft der Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten vergleiche E
- Oktober 2002, 99/15/0172 E
- April 2002, 2000/15/0084; E
- September 2013, 2013/17/0305). Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Berufung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Berufung in ihrer Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche E
- Mai 1991, 91/02/0002; E
- April 1999, 99/07/0010). Macht jedoch die Berufungsbehörde in der Verfahrenskonstellation, dass nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt vergleiche E
- April 2002, 2000/15/0084). Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, VwGVG 2014 weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG 2014, dass das VwG - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem LVwG eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt.