RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlRa 2014/02/0079 RechtssatzEine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die strittige Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rechtsprechung ergangen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass es zur Frage des für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe - sowohl nach § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) als auch nach § 38 Abs 6 TierschutzG 2005 - jedenfalls erforderlichen geringfügigen Verschuldens an Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt, oder dass das VwG im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre. Soweit der Revisionswerber fehlende Feststellungen rügt, die zur Beurteilung des Grades seines Verschuldens notwendig wären, legt er nicht dar, welche Feststellungen das VwG dazu hätte treffen sollen, aus denen sich ein bloß geringfügiges Verschulden hätte ergeben können. Damit kommt es aber für die Entscheidung über die Revision auch nicht mehr auf die Frage an, ob die nach § 38 Abs 6 legcit für das Absehen von der Verhängung einer Strafe - zusätzlich zum Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens - erforderlichen unbedeutenden Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere - im angefochtenen Erkenntnis nicht getroffene - konkrete Feststellungen über die Auswirkungen der Übertretungen auf das Wohlbefinden der Tiere erfordern.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die strittige Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rechtsprechung ergangen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass es zur Frage des für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe - sowohl nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) als auch nach Paragraph 38, Absatz 6, TierschutzG 2005 - jedenfalls erforderlichen geringfügigen Verschuldens an Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt, oder dass das VwG im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre. Soweit der Revisionswerber fehlende Feststellungen rügt, die zur Beurteilung des Grades seines Verschuldens notwendig wären, legt er nicht dar, welche Feststellungen das VwG dazu hätte treffen sollen, aus denen sich ein bloß geringfügiges Verschulden hätte ergeben können. Damit kommt es aber für die Entscheidung über die Revision auch nicht mehr auf die Frage an, ob die nach Paragraph 38, Absatz 6, legcit für das Absehen von der Verhängung einer Strafe - zusätzlich zum Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens - erforderlichen unbedeutenden Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere - im angefochtenen Erkenntnis nicht getroffene - konkrete Feststellungen über die Auswirkungen der Übertretungen auf das Wohlbefinden der Tiere erfordern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.