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{'item': 'Ro 2014/02/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2014 GeschäftszahlRo 2014/02/0099 Rechtssatz§ 60 Abs 1 AAV umfasst Arbeiten in "Betriebseinrichtungen", die - lediglich demonstrativ ("wie") - näher umschrieben werden. Eine Definition des Begriffs "Betriebseinrichtungen" findet sich weder in der AAV noch im ASchG

  1. "Arbeitsstoffe" waren nach § 1 Z 13 AAV "alle Stoffe, die in Betrieben gewonnen, erzeugt, verwendet oder gelagert werden, anfallen oder entstehen"; als "Verwenden" galt unter anderem das Bearbeiten und Verarbeiten. Nach der Stammfassung der AAV waren Betriebseinrichtungen als Einrichtungen, die bei der Arbeit verwendet werden, zu unterscheiden von Arbeitsstoffen, die im Betrieb erzeugt bzw be- oder verarbeitet werden. Diesem Verständnis entspricht auch die Einordnung der Übergangsbestimmung in § 109 ASchG 1994, die unter der Überschrift "Arbeitsmittel" steht. Als Arbeitsmittel definiert § 2 Abs 5 ASchG 1994 nun "alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind" (vgl auch die Definition der "Arbeitsmittel" in Art 2 lit a der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit: "alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden"). Der Begriff der "Arbeitsmittel" umfasst daher insbesondere auch die "Betriebseinrichtungen" iSd früheren § 1 Z 9 AAV. Unter Betriebseinrichtungen iSd § 60 AAV sind folglich nur Einrichtungen zu verstehen, die bei der Arbeit benutzt werden, nicht aber auch Erzeugnisse, die in der Arbeitsstätte hergestellt werden. Dieses aus dem Wortlaut und dem historischen und systematischen Zusammenhang der Norm gewonnene Auslegungsergebnis kann - für Verwaltungsstrafverfahren - auch nicht durch die Berufung auf einen der Bestimmung zu unterstellenden Zweck in Frage gestellt werden, zumal Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind (vgl E
  2. November 2009, 2009/06/0166).Paragraph 60, Absatz eins, AAV umfasst Arbeiten in "Betriebseinrichtungen", die - lediglich demonstrativ ("wie") - näher umschrieben werden. Eine Definition des Begriffs "Betriebseinrichtungen" findet sich weder in der AAV noch im ASchG
  3. "Arbeitsstoffe" waren nach Paragraph eins, Ziffer 13, AAV "alle Stoffe, die in Betrieben gewonnen, erzeugt, verwendet oder gelagert werden, anfallen oder entstehen"; als "Verwenden" galt unter anderem das Bearbeiten und Verarbeiten. Nach der Stammfassung der AAV waren Betriebseinrichtungen als Einrichtungen, die bei der Arbeit verwendet werden, zu unterscheiden von Arbeitsstoffen, die im Betrieb erzeugt bzw be- oder verarbeitet werden. Diesem Verständnis entspricht auch die Einordnung der Übergangsbestimmung in Paragraph 109, ASchG 1994, die unter der Überschrift "Arbeitsmittel" steht. Als Arbeitsmittel definiert Paragraph 2, Absatz 5, ASchG 1994 nun "alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind" vergleiche auch die Definition der "Arbeitsmittel" in Artikel 2, Litera a, der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit: "alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden"). Der Begriff der "Arbeitsmittel" umfasst daher insbesondere auch die "Betriebseinrichtungen" iSd früheren Paragraph eins, Ziffer 9, AAV. Unter Betriebseinrichtungen iSd Paragraph 60, AAV sind folglich nur Einrichtungen zu verstehen, die bei der Arbeit benutzt werden, nicht aber auch Erzeugnisse, die in der Arbeitsstätte hergestellt werden. Dieses aus dem Wortlaut und dem historischen und systematischen Zusammenhang der Norm gewonnene Auslegungsergebnis kann - für Verwaltungsstrafverfahren - auch nicht durch die Berufung auf einen der Bestimmung zu unterstellenden Zweck in Frage gestellt werden, zumal Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind vergleiche E
  4. November 2009, 2009/06/0166).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.