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{'item': 'Ra 2014/02/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlRa 2014/02/0116 RechtssatzDie Bestimmung des § 20 Z 1 WAG 2007 sieht als zentrale Aufgaben der internen Revision einerseits die Erstellung und andererseits die dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms vor. Als Straftatbestände kommen demnach die Unterlassung sowohl der Erstellung als auch der dauerhaften Umsetzung eines den genannten Zielen entsprechenden Revisionsprogramms als jeweils selbständig zu beurteilende Delikte in Frage. Das Revisionsprogramm selbst als auch dessen Umsetzung sind gemäß § 20 Z 1 WAG 2007 so einzurichten, dass die Angemessenheit und Wirksamkeit aller organisatorischen Einrichtungen und Abläufe des Rechtsträgers geprüft und bewertet werden können. Der Maßstab für die Beurteilung der Tauglichkeit des Revisionsprogrammes zur Prüfung und Bewertung von Angemessenheit und Wirksamkeit der einzelnen Bereiche kann nur das mit dem konkreten Bereich verbundene Risiko sein. Solche risikobasierten Betrachtungen bei der Erstellung und Umsetzung müssen die konkreten Umstände des Unternehmens (Rechtsträgers) im Auge haben und dürfen sich nicht in allgemeinen Überlegungen grundsätzlich bestehender Risiken erschöpfen. Entsprechend des vom Rechtsträger ermittelten konkreten Risikos für einen Bereich sind die Instrumente zur Prüfung und Bewertung zu wählen, wozu auch die Häufigkeit von Prüfungen zählt. Je risikoreicher ein Bereich eingeschätzt wurde, umso öfter ist er zu prüfen. Auch die Prüfhäufigkeit ist Ausdruck der Wirksamkeit des Revisionsprogrammes.Die Bestimmung des Paragraph 20, Ziffer eins, WAG 2007 sieht als zentrale Aufgaben der internen Revision einerseits die Erstellung und andererseits die dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms vor. Als Straftatbestände kommen demnach die Unterlassung sowohl der Erstellung als auch der dauerhaften Umsetzung eines den genannten Zielen entsprechenden Revisionsprogramms als jeweils selbständig zu beurteilende Delikte in Frage. Das Revisionsprogramm selbst als auch dessen Umsetzung sind gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, WAG 2007 so einzurichten, dass die Angemessenheit und Wirksamkeit aller organisatorischen Einrichtungen und Abläufe des Rechtsträgers geprüft und bewertet werden können. Der Maßstab für die Beurteilung der Tauglichkeit des Revisionsprogrammes zur Prüfung und Bewertung von Angemessenheit und Wirksamkeit der einzelnen Bereiche kann nur das mit dem konkreten Bereich verbundene Risiko sein. Solche risikobasierten Betrachtungen bei der Erstellung und Umsetzung müssen die konkreten Umstände des Unternehmens (Rechtsträgers) im Auge haben und dürfen sich nicht in allgemeinen Überlegungen grundsätzlich bestehender Risiken erschöpfen. Entsprechend des vom Rechtsträger ermittelten konkreten Risikos für einen Bereich sind die Instrumente zur Prüfung und Bewertung zu wählen, wozu auch die Häufigkeit von Prüfungen zählt. Je risikoreicher ein Bereich eingeschätzt wurde, umso öfter ist er zu prüfen. Auch die Prüfhäufigkeit ist Ausdruck der Wirksamkeit des Revisionsprogrammes. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/02/0117 E 30. Januar 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.