RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlRo 2014/02/0124 RechtssatzDer Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ist ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung (vgl. E
- Dezember 2007, 2007/02/0277). Beim Inhalt der Bestellungsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Auch die Frage, ob irgendwelche Besonderheiten - etwa auf Grund des Unternehmensgegenstandes oder der Unternehmensorganisation - eine andere Deutung der Willenserklärung zuließe, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auslegung einer Bestellungsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Die Rechtsfrage, ob für einen bestimmten Standort bestellte verantwortliche Beauftragte auch für Übertretungen außerhalb dieses Standortes verwaltungsstrafrechtlich herangezogen werden können, kann nur jeweils anhand der Auslegung des Inhaltes der Bestellungsurkunde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.Der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ist ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung vergleiche E
- Dezember 2007, 2007/02/0277). Beim Inhalt der Bestellungsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Auch die Frage, ob irgendwelche Besonderheiten - etwa auf Grund des Unternehmensgegenstandes oder der Unternehmensorganisation - eine andere Deutung der Willenserklärung zuließe, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auslegung einer Bestellungsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Die Rechtsfrage, ob für einen bestimmten Standort bestellte verantwortliche Beauftragte auch für Übertretungen außerhalb dieses Standortes verwaltungsstrafrechtlich herangezogen werden können, kann nur jeweils anhand der Auslegung des Inhaltes der Bestellungsurkunde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.