RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2016 GeschäftszahlRo 2014/02/0125 RechtssatzIn der Lehre wird vertreten, dass Veranlagungsgrenzverletzungen vorliegen, wenn sie ohne Zutun der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund eines Handelns der Verwaltungsgesellschaft, zu dem sie durch Gesetz, durch Fondsbestimmungen oder durch zulässig abgeschlossene Geschäfte verpflichtet ist, hervorgerufen werden. Genannt werden Grenzverletzungen aufgrund von Kursschwankungen oder aufgrund von Anteilscheinrücknahmen oder -ausgaben und Fälle, in denen die Verwaltungsgesellschaft kein Verschulden an der Grenzverletzung trifft bzw. sie diese nicht beabsichtigt (vgl. Macher, in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Investmentfondsgesetz2
(2013)§ 79 Rz. 17). Bei der Auslegung der Bestimmung des § 74 Abs. 1 InvFG 2011 ist zu beachten, dass sie ihre Grundlage in Art. 57 Abs. 2 der OGAW-Richtlinie hat (so auch die ErlRV 1254 BlgNR
- GP 45). Während die deutsche Sprachfassung - in Anlehnung an die wiedergegebene Lehre - nämlich den Schluss zulässt, dass vom Tatbestand auch Umstände erfasst sein könnten, bei denen kein absichtliches Handeln (im Sinne eines strafrechtlichen dolus directus) des OGAW vorliegt, legen andere Sprachfassungen der OGAW-Richtlinie nahe, dass für eine unbeabsichtigte Grenzverletzung Umstände vorliegen müssen, die außerhalb des Einflussbereichs des OGAW liegen (vgl. etwa "reasons beyond the control of a UCITS" in der englischen und "independamment de la volonte d'un OPCVM" in der französischen Fassung). Es ist daher eine richtlinienkonforme Interpretation im Sinne des letztgenannten Verständnisses geboten, zumal dadurch die Grenze einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem (vgl. EuGH
- November 2015, C-505/14, Klausner Holz Niedersachsen GmbH) nicht überschritten wird. Vielmehr ist eine Auslegung des Begriffes "unbeabsichtigt" dahingehend, dass davon Umstände erfasst sein sollen, die außerhalb des Einflussbereichs des OGAW liegen, vom Wortlaut gedeckt, weil derartige Umstände vom OGAW nicht beabsichtigt sein können.In der Lehre wird vertreten, dass Veranlagungsgrenzverletzungen vorliegen, wenn sie ohne Zutun der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund eines Handelns der Verwaltungsgesellschaft, zu dem sie durch Gesetz, durch Fondsbestimmungen oder durch zulässig abgeschlossene Geschäfte verpflichtet ist, hervorgerufen werden. Genannt werden Grenzverletzungen aufgrund von Kursschwankungen oder aufgrund von Anteilscheinrücknahmen oder -ausgaben und Fälle, in denen die Verwaltungsgesellschaft kein Verschulden an der Grenzverletzung trifft bzw. sie diese nicht beabsichtigt vergleiche Macher, in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Investmentfondsgesetz2
(2013)Paragraph 79, Rz. 17). Bei der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, InvFG 2011 ist zu beachten, dass sie ihre Grundlage in Artikel 57, Absatz 2, der OGAW-Richtlinie hat (so auch die ErlRV 1254 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 45). Während die deutsche Sprachfassung - in Anlehnung an die wiedergegebene Lehre - nämlich den Schluss zulässt, dass vom Tatbestand auch Umstände erfasst sein könnten, bei denen kein absichtliches Handeln (im Sinne eines strafrechtlichen dolus directus) des OGAW vorliegt, legen andere Sprachfassungen der OGAW-Richtlinie nahe, dass für eine unbeabsichtigte Grenzverletzung Umstände vorliegen müssen, die außerhalb des Einflussbereichs des OGAW liegen vergleiche etwa "reasons beyond the control of a UCITS" in der englischen und "independamment de la volonte d'un OPCVM" in der französischen Fassung). Es ist daher eine richtlinienkonforme Interpretation im Sinne des letztgenannten Verständnisses geboten, zumal dadurch die Grenze einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem vergleiche EuGH
- November 2015, C-505/14, Klausner Holz Niedersachsen GmbH) nicht überschritten wird. Vielmehr ist eine Auslegung des Begriffes "unbeabsichtigt" dahingehend, dass davon Umstände erfasst sein sollen, die außerhalb des Einflussbereichs des OGAW liegen, vom Wortlaut gedeckt, weil derartige Umstände vom OGAW nicht beabsichtigt sein können. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0127 Ro 2014/02/0126 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2014020125.J06