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{'item': 'Ra 2014/02/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlRa 2014/02/0130 RechtssatzGemäß § 29 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG 2014 sind Beschlüsse des VwG (sofern es sich nicht um verfahrensleitende Beschlüsse handelt) zu begründen. § 17 VwGVG 2014 verlangt vom VwG eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung; dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts (vgl. E

  1. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Das VwG hat keine Feststellungen zur Abwesenheit des Revisionswerbers getroffen, sondern nur dessen Vorbringen, dass dieser am
  2. April nach der Arbeit nicht mehr an die Abgabestelle zurückgekehrt, sondern "direkt" nach Deutschland weitergefahren ist, als wahr unterstellt (vgl. E
  3. November 2014, Ra 2014/20/0069). Das VwG hat die Auffassung vertreten, dass die Hinterlegung wirksam erfolgt sei. Es hat dabei übersehen, dass keine "berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages" vorlag, die die Anwendung des
  4. Satzes des § 17 Abs 3 ZustG nach sich ziehen würde. Ausgehend von der Auffassung, dass schon aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheit am
  5. April die Hinterlegung wirksam wurde, hat es das VwG daher auch unterlassen, zu prüfen, ob es sich bei der tatsächlich geltend gemachten Abwesenheit vom
  6. April bis zum
  7. April um eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle handelte, die bewirkte, dass der Revisionswerber nicht rechtzeitig iSd § 17 Abs 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte nicht davon auszugehen, dass der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; vgl. E
  8. Juni 2013, 2012/08/0031).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG 2014 sind Beschlüsse des VwG (sofern es sich nicht um verfahrensleitende Beschlüsse handelt) zu begründen. Paragraph 17, VwGVG 2014 verlangt vom VwG eine den Paragraphen 58, 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung; dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts vergleiche E
  9. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Das VwG hat keine Feststellungen zur Abwesenheit des Revisionswerbers getroffen, sondern nur dessen Vorbringen, dass dieser am
  10. April nach der Arbeit nicht mehr an die Abgabestelle zurückgekehrt, sondern "direkt" nach Deutschland weitergefahren ist, als wahr unterstellt vergleiche E
  11. November 2014, Ra 2014/20/0069). Das VwG hat die Auffassung vertreten, dass die Hinterlegung wirksam erfolgt sei. Es hat dabei übersehen, dass keine "berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages" vorlag, die die Anwendung des
  12. Satzes des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nach sich ziehen würde. Ausgehend von der Auffassung, dass schon aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheit am
  13. April die Hinterlegung wirksam wurde, hat es das VwG daher auch unterlassen, zu prüfen, ob es sich bei der tatsächlich geltend gemachten Abwesenheit vom
  14. April bis zum
  15. April um eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle handelte, die bewirkte, dass der Revisionswerber nicht rechtzeitig iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte nicht davon auszugehen, dass der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; vergleiche E
  16. Juni 2013, 2012/08/0031).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.