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{'item': 'Ra 2014/03/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2014 GeschäftszahlRa 2014/03/0001 RechtssatzDer jagdrechtliche Disziplinarbescheid des Ehrensenates des Landesjagdverbandes stützt sich im Sinn des

  1. "Engel-Kriteriums" nicht auf eine strafrechtliche, sondern auf eine disziplinarrechtliche Regelung (§ 159 Abs 3 Z 2 Bgld JagdG 2004). Dafür, dass diese Regelung nicht die Grundlage für eine strafrechtliche Anklage oder Strafe im Sinn des autonomen Verständnisses des Vertragswerkes der MRK abgibt, spricht - im Sinn des
  2. "Engel-Kriteriums" - ferner, dass sich dieses Disziplinarrecht nicht an einen allgemeinen Adressatenkreis, sondern an die Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes, das sind die dort zusammengeschlossenen Jägerinnen und Jäger, somit einen eingeschränkten Adressatenkreis richtet. Die Grundlage für die Verpflichtung der Einhaltung der Standespflichten ergibt sich für die Mitglieder aus ihrer Mitgliedschaft zum Jagdverband. Es geht um den Schutz von Standespflichten, die verletzt werden, wenn ein Verbandsmitglied gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen oder in anderer Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat, und damit um einen Schutz von Rechtsgütern, deren Schutz typischerweise durch disziplinarrechtliche Normen gesichert ist, für den Kreis der Verbandsmitglieder damit typischerweise einen besonderen Schutz erfährt und insofern über durch strafrechtliche Normen allgemein gesicherte Sanktionierungen hinausgeht (vgl insbesondere Rz 41 im Urteil Kurdov und Ivanov). Insofern dienen die Standespflichten und die disziplinarrechtliche Ahndung deren Verletzung nicht - wie strafrechtliche Normen - der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sondern der Ordnung innerhalb des Landesjagdverbandes (und der darauf bezogenen Repräsentation und Prävention; vgl dazu etwa EGMR vom
  3. Dezember 2012, Asadbeyli ua gegen Aserbaidschan, Appl 3.653/05 ua, Rz 153).Der jagdrechtliche Disziplinarbescheid des Ehrensenates des Landesjagdverbandes stützt sich im Sinn des
  4. "Engel-Kriteriums" nicht auf eine strafrechtliche, sondern auf eine disziplinarrechtliche Regelung (Paragraph 159, Absatz 3, Ziffer 2, Bgld JagdG 2004). Dafür, dass diese Regelung nicht die Grundlage für eine strafrechtliche Anklage oder Strafe im Sinn des autonomen Verständnisses des Vertragswerkes der MRK abgibt, spricht - im Sinn des
  5. "Engel-Kriteriums" - ferner, dass sich dieses Disziplinarrecht nicht an einen allgemeinen Adressatenkreis, sondern an die Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes, das sind die dort zusammengeschlossenen Jägerinnen und Jäger, somit einen eingeschränkten Adressatenkreis richtet. Die Grundlage für die Verpflichtung der Einhaltung der Standespflichten ergibt sich für die Mitglieder aus ihrer Mitgliedschaft zum Jagdverband. Es geht um den Schutz von Standespflichten, die verletzt werden, wenn ein Verbandsmitglied gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen oder in anderer Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat, und damit um einen Schutz von Rechtsgütern, deren Schutz typischerweise durch disziplinarrechtliche Normen gesichert ist, für den Kreis der Verbandsmitglieder damit typischerweise einen besonderen Schutz erfährt und insofern über durch strafrechtliche Normen allgemein gesicherte Sanktionierungen hinausgeht vergleiche insbesondere Rz 41 im Urteil Kurdov und Ivanov). Insofern dienen die Standespflichten und die disziplinarrechtliche Ahndung deren Verletzung nicht - wie strafrechtliche Normen - der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sondern der Ordnung innerhalb des Landesjagdverbandes (und der darauf bezogenen Repräsentation und Prävention; vergleiche dazu etwa EGMR vom
  6. Dezember 2012, Asadbeyli ua gegen Aserbaidschan, Appl 3.653/05 ua, Rz 153).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.