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{'item': 'Ra 2014/03/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlRa 2014/03/0006 RechtssatzEs trifft zwar zu, dass § 31 Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 1/2007, der eine Strafbarkeit von Übertretungen dieser Verordnung nach § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkG 1996 vorsah, im Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsstraftat schon außer Kraft getreten war. Ebenso ist richtig, dass § 25 Abs 1 BetriebsO 1994 vorsieht, Übertretungen der BetriebsO 1994 seien als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkG 1996 zu bestrafen, obwohl dieser Verweis seit der Novelle zum GelVerkG mit BGBl I Nr 24/2006 (in Kraft getreten am

  1. Februar 2006) nicht mehr richtig ist. Bis zu dieser Gesetzesnovelle enthielt § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkG 1996 eine Generalklausel, die (unter anderem andere als in Z 1 bis 5 leg cit aufgezählte) Verstöße gegen Gebote oder Verbote der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Strafe stellte. Mit der genannten Novelle wurde diese Generalklausel aber in § 15 Abs 1 Z 5 GelVerkG 1996 verankert, während § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkG in der neuen Fassung näher bezeichnete Verstöße gegen unionsrechtliche Vorschriften sanktioniert. Das änderte aber nichts daran, dass sich die Strafbarkeit des dem Revisionswerber vorgeworfenen Verhaltens unmittelbar aus der übertretenen Norm der jeweiligen Betriebsordnung (§ 4 Abs 2 BetriebsO 1994 bzw § 11 Abs 1 Stmk Taxi- , Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 1/2007) und der darauf Bezug nehmenden (im Revisionsfall maßgeblichen) Strafnorm des § 15 Abs 1 Z 5 GelVerkG 1996 ergeben könnte. Eines Rückgriffs auf die Verweisnormen in den jeweiligen Betriebsordnungen bedarf es daher nicht; der fehlerhafte Hinweis auf diese Verweisnormen begründet daher auch keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG, von der die Lösung des Revisionsfalles abhängt.Es trifft zwar zu, dass Paragraph 31, Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2007,, der eine Strafbarkeit von Übertretungen dieser Verordnung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, GelVerkG 1996 vorsah, im Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsstraftat schon außer Kraft getreten war. Ebenso ist richtig, dass Paragraph 25, Absatz eins, BetriebsO 1994 vorsieht, Übertretungen der BetriebsO 1994 seien als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, GelVerkG 1996 zu bestrafen, obwohl dieser Verweis seit der Novelle zum GelVerkG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2006, (in Kraft getreten am
  2. Februar 2006) nicht mehr richtig ist. Bis zu dieser Gesetzesnovelle enthielt Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, GelVerkG 1996 eine Generalklausel, die (unter anderem andere als in Ziffer eins bis 5 leg cit aufgezählte) Verstöße gegen Gebote oder Verbote der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Strafe stellte. Mit der genannten Novelle wurde diese Generalklausel aber in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelVerkG 1996 verankert, während Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, GelVerkG in der neuen Fassung näher bezeichnete Verstöße gegen unionsrechtliche Vorschriften sanktioniert. Das änderte aber nichts daran, dass sich die Strafbarkeit des dem Revisionswerber vorgeworfenen Verhaltens unmittelbar aus der übertretenen Norm der jeweiligen Betriebsordnung (Paragraph 4, Absatz 2, BetriebsO 1994 bzw Paragraph 11, Absatz eins, Stmk Taxi- , Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2007,) und der darauf Bezug nehmenden (im Revisionsfall maßgeblichen) Strafnorm des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelVerkG 1996 ergeben könnte. Eines Rückgriffs auf die Verweisnormen in den jeweiligen Betriebsordnungen bedarf es daher nicht; der fehlerhafte Hinweis auf diese Verweisnormen begründet daher auch keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von der die Lösung des Revisionsfalles abhängt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.