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{'item': 'Ra 2014/03/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2014 GeschäftszahlRa 2014/03/0027 RechtssatzNach der klaren Gesetzeslage hat der Unternehmer, der Inhaber einer Konzession nach dem GütbefG 1995 ist, dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird (§ 6 Abs 2 GütbefG 1995); bei dieser Konzession kann es sich um eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs 2 Z 1 GütbefG 1995) oder um eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs 2 Z 2 GütbefG 1995) handeln. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zum Mitführen der Konzession sieht § 9 GütbefG 1995, der für eine - im Anlassfall vorliegende - Güterbeförderung über die Grenze das Mitführen (weiterer) Berechtigungen verlangt, nicht vor. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht ist die Gemeinschaftslizenz auch nicht mit einer Konzession im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG 1995 gleichzusetzen, setzt sie doch nach Art 4 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs voraus, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer "in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist", in Österreich also über eine Konzession nach § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG 1995 verfügt. Angesichts der eindeutigen Rechtslage handelt es sich bei der vom Revisionswerber genannten Rechtsfrage daher nicht um eine solche grundsätzlicher Bedeutung (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg Rechtsprechung vgl den B vom
  2. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).Nach der klaren Gesetzeslage hat der Unternehmer, der Inhaber einer Konzession nach dem GütbefG 1995 ist, dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird (Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG 1995); bei dieser Konzession kann es sich um eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG 1995) oder um eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG 1995) handeln. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zum Mitführen der Konzession sieht Paragraph 9, GütbefG 1995, der für eine - im Anlassfall vorliegende - Güterbeförderung über die Grenze das Mitführen (weiterer) Berechtigungen verlangt, nicht vor. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht ist die Gemeinschaftslizenz auch nicht mit einer Konzession im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG 1995 gleichzusetzen, setzt sie doch nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr 1072 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs voraus, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer "in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist", in Österreich also über eine Konzession nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG 1995 verfügt. Angesichts der eindeutigen Rechtslage handelt es sich bei der vom Revisionswerber genannten Rechtsfrage daher nicht um eine solche grundsätzlicher Bedeutung (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg Rechtsprechung vergleiche den B vom
  4. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.