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{'item': 'Ro 2014/03/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlRo 2014/03/0035 RechtssatzMit der UVPG-Novelle BGBl I Nr 77/2012 wurde die Anwendbarkeit besonderer Immissionsschutzvorschriften auch auf die Beurteilung der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Gefährdung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte von Nachbarn nach § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVPG 2000 erweitert. Diese Erweiterung ändert nichts daran, dass die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu § 24f Abs 2 zweiter Satz UVPG 2000 idF BGBl I Nr 87/2009 entwickelte Rechtsprechung auch auf die neue Rechtslage anzuwenden ist (siehe bereits VwGH vom

  1. September 2015, 2013/03/0120). Demnach handelt es sich bei der SchIV 1993 um eine besondere Immissionsschutzvorschrift, anhand deren Vorgaben gleichermaßen die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen nach § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVPG 2000 zu beurteilen ist. Die Grenzwerte der SchIV 1993 stellen auch bei der Beurteilung der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen nur Mindeststandards dar, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann, weshalb ein Hinweis der Behörde auf die Einhaltung der Grenzwerte der SchIV 1993 eine Auseinandersetzung mit Einwendungen über die Lärmbelastung und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht entbehrlich macht (vgl VwGH vom
  2. Februar 2016, Ro 2014/03/0004). Dementsprechend ist die Auffassung nicht rechtskonform, dass nach § 24f Abs 2 zweiter Satz UVPG 2000 idF BGBl I Nr 77/2012 kein Abweichen von der SchIV 1993 im Fall der Gesundheitsgefährdung möglich wäre.Mit der UVPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012, wurde die Anwendbarkeit besonderer Immissionsschutzvorschriften auch auf die Beurteilung der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Gefährdung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte von Nachbarn nach Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVPG 2000 erweitert. Diese Erweiterung ändert nichts daran, dass die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu Paragraph 24 f, Absatz 2, zweiter Satz UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2009, entwickelte Rechtsprechung auch auf die neue Rechtslage anzuwenden ist (siehe bereits VwGH vom
  3. September 2015, 2013/03/0120). Demnach handelt es sich bei der SchIV 1993 um eine besondere Immissionsschutzvorschrift, anhand deren Vorgaben gleichermaßen die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen nach Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVPG 2000 zu beurteilen ist. Die Grenzwerte der SchIV 1993 stellen auch bei der Beurteilung der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen nur Mindeststandards dar, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann, weshalb ein Hinweis der Behörde auf die Einhaltung der Grenzwerte der SchIV 1993 eine Auseinandersetzung mit Einwendungen über die Lärmbelastung und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht entbehrlich macht vergleiche VwGH vom
  4. Februar 2016, Ro 2014/03/0004). Dementsprechend ist die Auffassung nicht rechtskonform, dass nach Paragraph 24 f, Absatz 2, zweiter Satz UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012, kein Abweichen von der SchIV 1993 im Fall der Gesundheitsgefährdung möglich wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.