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{'item': 'Ro 2014/03/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlRo 2014/03/0058 RechtssatzAuf der Basis der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom

  1. Juli 2013, Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua; Beschluss vom
  2. Oktober 2013, Rs C-376/12, Sky Italia) kann nicht zweifelhaft sein, dass die Regelung des § 34 KOG 2001 an den Vorgaben des Art 12 Abs 1 lit a und b der Genehmigungsrichtlinie zu messen ist. Diese Bestimmung steht aber der nationalen Regelung des § 34 KOG 2001, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsieht, nach dem Urteil des EuGH, Rs C-228/12 ua, nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung ist aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürfen lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art 12 Abs 1 lit a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe darf nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits muss die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise (Art 12 Abs 1 lit b Genehmigungsrichtlinie) erfolgen. Die Genehmigungsrichtlinie enthält aber keine näheren Vorschrift darüber, wie die Höhe der zu überwälzenden Verwaltungsabgaben bestimmt wird, wie sie eingehoben werden und welches Verfahren dabei einzuhalten ist. Insoweit besteht also ein Spielraum des nationalen Gesetzgebers: Die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, richtet sich regelmäßig, wenn - wie hier - eine einschlägige unionsrechtliche Regelung fehlt, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung, die dabei den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet ist (vgl nur etwa das Urteil des EuGH vom
  3. Februar 2008, Rs C-426/05, Tele2 Telecommunication GmbH, Rn 55 und 56). Ob die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, ist vom nationalen Gericht zu prüfen (vgl insb das oben dargelegte Urteil des EuGH Vodafon Omnitel NV ua, Rn 43 letzter Halbsatz).Auf der Basis der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
  4. Juli 2013, Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua; Beschluss vom
  5. Oktober 2013, Rs C-376/12, Sky Italia) kann nicht zweifelhaft sein, dass die Regelung des Paragraph 34, KOG 2001 an den Vorgaben des Artikel 12, Absatz eins, Litera a und b der Genehmigungsrichtlinie zu messen ist. Diese Bestimmung steht aber der nationalen Regelung des Paragraph 34, KOG 2001, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsieht, nach dem Urteil des EuGH, Rs C-228/12 ua, nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung ist aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürfen lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe darf nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits muss die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise (Artikel 12, Absatz eins, Litera b, Genehmigungsrichtlinie) erfolgen. Die Genehmigungsrichtlinie enthält aber keine näheren Vorschrift darüber, wie die Höhe der zu überwälzenden Verwaltungsabgaben bestimmt wird, wie sie eingehoben werden und welches Verfahren dabei einzuhalten ist. Insoweit besteht also ein Spielraum des nationalen Gesetzgebers: Die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, richtet sich regelmäßig, wenn - wie hier - eine einschlägige unionsrechtliche Regelung fehlt, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung, die dabei den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet ist vergleiche nur etwa das Urteil des EuGH vom
  6. Februar 2008, Rs C-426/05, Tele2 Telecommunication GmbH, Rn 55 und 56). Ob die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, ist vom nationalen Gericht zu prüfen vergleiche insb das oben dargelegte Urteil des EuGH Vodafon Omnitel NV ua, Rn 43 letzter Halbsatz). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/03/0059 E
  7. April 2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.