RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlRo 2014/03/0058 RechtssatzDie nationale Regelung des § 34 KOG 2001 sieht eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den "Staat" einerseits und die beitragspflichtige "Telekommunikationsbranche" andererseits im Verhältnis von etwa 1:3 vor (2 Millionen aus dem Bundeshaushalt gegenüber (maximal) 6 Millionen durch die Telekommunikationsbranche); im zu beurteilenden Jahr 2013 erfolgte die Aufteilung des Gesamtaufwands den Feststellungen nach im Verhältnis von ca 3 (Bundeshaushalt) :Die nationale Regelung des Paragraph 34, KOG 2001 sieht eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den "Staat" einerseits und die beitragspflichtige "Telekommunikationsbranche" andererseits im Verhältnis von etwa 1:3 vor (2 Millionen aus dem Bundeshaushalt gegenüber (maximal) 6 Millionen durch die Telekommunikationsbranche); im zu beurteilenden Jahr 2013 erfolgte die Aufteilung des Gesamtaufwands den Feststellungen nach im Verhältnis von ca 3 (Bundeshaushalt) : 7 (Marktteilnehmer). Etwa 30 % der Kosten der RTR-GmbH wurden also aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 70 % von der Telekommunikationsbranche. Es wurden also jedenfalls nicht "alle Arten von Verwaltungskosten" der Regulierungsbehörde (vgl Vodafone Omnitel NV ua, Rn 40) durch Abgaben der marktteilnehmenden Unternehmen abgedeckt.7 (Marktteilnehmer). Etwa 30 % der Kosten der RTR-GmbH wurden also aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 70 % von der Telekommunikationsbranche. Es wurden also jedenfalls nicht "alle Arten von Verwaltungskosten" der Regulierungsbehörde vergleiche Vodafone Omnitel NV ua, Rn 40) durch Abgaben der marktteilnehmenden Unternehmen abgedeckt. Dass die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen "verhältnismäßig" iSd Art 12 Abs 1 lit b der Genehmigungsrichtlinie erfolgte, kann vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen nennt auch Erwägungsgrund 31 der Genehmigungsrichtlinie einen "am Umsatz orientierte(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.