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{'item': 'Ro 2014/03/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlRo 2014/03/0058 RechtssatzDie nationale Regelung des § 34 KOG 2001 sieht eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den "Staat" einerseits und die beitragspflichtige "Telekommunikationsbranche" andererseits im Verhältnis von etwa 1:3 vor (2 Millionen aus dem Bundeshaushalt gegenüber (maximal) 6 Millionen durch die Telekommunikationsbranche); im zu beurteilenden Jahr 2013 erfolgte die Aufteilung des Gesamtaufwands den Feststellungen nach im Verhältnis von ca 3 (Bundeshaushalt) :Die nationale Regelung des Paragraph 34, KOG 2001 sieht eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den "Staat" einerseits und die beitragspflichtige "Telekommunikationsbranche" andererseits im Verhältnis von etwa 1:3 vor (2 Millionen aus dem Bundeshaushalt gegenüber (maximal) 6 Millionen durch die Telekommunikationsbranche); im zu beurteilenden Jahr 2013 erfolgte die Aufteilung des Gesamtaufwands den Feststellungen nach im Verhältnis von ca 3 (Bundeshaushalt) : 7 (Marktteilnehmer). Etwa 30 % der Kosten der RTR-GmbH wurden also aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 70 % von der Telekommunikationsbranche. Es wurden also jedenfalls nicht "alle Arten von Verwaltungskosten" der Regulierungsbehörde (vgl Vodafone Omnitel NV ua, Rn 40) durch Abgaben der marktteilnehmenden Unternehmen abgedeckt.7 (Marktteilnehmer). Etwa 30 % der Kosten der RTR-GmbH wurden also aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 70 % von der Telekommunikationsbranche. Es wurden also jedenfalls nicht "alle Arten von Verwaltungskosten" der Regulierungsbehörde vergleiche Vodafone Omnitel NV ua, Rn 40) durch Abgaben der marktteilnehmenden Unternehmen abgedeckt. Dass die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen "verhältnismäßig" iSd Art 12 Abs 1 lit b der Genehmigungsrichtlinie erfolgte, kann vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen nennt auch Erwägungsgrund 31 der Genehmigungsrichtlinie einen "am Umsatz orientierte(

  1. n)Verteilungsschlüssel" als "Beispiel einer fairen,Dass die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen "verhältnismäßig" iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie erfolgte, kann vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen nennt auch Erwägungsgrund 31 der Genehmigungsrichtlinie einen "am Umsatz orientierte(
  2. n)Verteilungsschlüssel" als "Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für ... Kriterien zur Auferlegung von Abgaben". Vor dem Hintergrund, dass der in Rede stehende Finanzierungsbeitrag nach § 34 KOG 2001 von allen in der "Telekommunikationsbranche" tätigen Unternehmen (deren Umsatz die festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen ist, kann auch nicht gesehen werden, dass die zu beurteilende Regelung etwa den Wettbewerb verzerre oder unzulässige Marktzugangsschranken errichte (vgl Erwägungsgrund 31, 1. Satz).Auferlegung von Abgaben". Vor dem Hintergrund, dass der in Rede stehende Finanzierungsbeitrag nach Paragraph 34, KOG 2001 von allen in der "Telekommunikationsbranche" tätigen Unternehmen (deren Umsatz die festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen ist, kann auch nicht gesehen werden, dass die zu beurteilende Regelung etwa den Wettbewerb verzerre oder unzulässige Marktzugangsschranken errichte vergleiche Erwägungsgrund 31, 1. Satz). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/03/0059 E 6. April 2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.