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{'item': 'Ro 2014/03/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlRo 2014/03/0062 RechtssatzDer Zivilflugplatzhalter hat bei der Ausstellung, bei der Verlängerung und beim Entzug eines Flughafenausweises einen eigenen behördlichen Willen zu bilden und wird daher zur selbständigen Entscheidung über die Erlassung und den Inhalt eines Hoheitsakts berufen. Wenn § 4 Abs 1 des LuftfahrtsicherheitsG 2011, das die für die Aufgabenverteilung in Österreich maßgebliche Regelung zur Umsetzung ua der in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnung Nr 185/2010 enthält (VwGH vom

  1. Dezember 2013, 2011/03/0161), auf die von § 1 oder § 2 leg cit erfassten "behördlichen Entscheidungen und Bewilligungen" abstellt, wird klar, dass es sich auch bei der Ausübung der Zuständigkeit des Zivilflugplatzhalters zur Ausstellung bzw Entziehung eines Flughafenausweises um eine solche behördliche Entscheidung handeln muss. In diesem Bereich wurde dem Zivilflugplatzhalter somit von Gesetzes wegen eine Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung übertragen, weshalb er hier als beliehener Rechtsträger tätig wird. Eine (nochmalige) Übertragung dieser Zuständigkeit nach der in § 140 b LuftfahrtG 1958 vorgesehenen Vorgangsweise war daher nicht erforderlich. Die von § 134 a Abs 1 vorletzter und letzter Satz LuftfahrtG 1958 verlangte Befassung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vor der Ausstellung eines Flughafenausweises bindet den beliehenen Zivilflugplatzhalter bei seiner Entscheidung im Ergebnis an die ministeriale Zustimmung, was einen als Aufsichtsmittel qualifizierbaren Genehmigungsvorbehalt darstellt.Der Zivilflugplatzhalter hat bei der Ausstellung, bei der Verlängerung und beim Entzug eines Flughafenausweises einen eigenen behördlichen Willen zu bilden und wird daher zur selbständigen Entscheidung über die Erlassung und den Inhalt eines Hoheitsakts berufen. Wenn Paragraph 4, Absatz eins, des LuftfahrtsicherheitsG 2011, das die für die Aufgabenverteilung in Österreich maßgebliche Regelung zur Umsetzung ua der in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnung Nr 185 aus 2010, enthält (VwGH vom
  2. Dezember 2013, 2011/03/0161), auf die von Paragraph eins, oder Paragraph 2, leg cit erfassten "behördlichen Entscheidungen und Bewilligungen" abstellt, wird klar, dass es sich auch bei der Ausübung der Zuständigkeit des Zivilflugplatzhalters zur Ausstellung bzw Entziehung eines Flughafenausweises um eine solche behördliche Entscheidung handeln muss. In diesem Bereich wurde dem Zivilflugplatzhalter somit von Gesetzes wegen eine Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung übertragen, weshalb er hier als beliehener Rechtsträger tätig wird. Eine (nochmalige) Übertragung dieser Zuständigkeit nach der in Paragraph 140, b LuftfahrtG 1958 vorgesehenen Vorgangsweise war daher nicht erforderlich. Die von Paragraph 134, a Absatz eins, vorletzter und letzter Satz LuftfahrtG 1958 verlangte Befassung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vor der Ausstellung eines Flughafenausweises bindet den beliehenen Zivilflugplatzhalter bei seiner Entscheidung im Ergebnis an die ministeriale Zustimmung, was einen als Aufsichtsmittel qualifizierbaren Genehmigungsvorbehalt darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.