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{'item': 'Ro 2014/03/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlRo 2014/03/0064 RechtssatzDie Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 knüpft daran an, dass die nach der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 erforderliche Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt worden ist. Die spätestens am

  1. Dezember 2011 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 1072/2009 trat an die Stelle der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EWG) Nr 3118/93, und gilt nach ihrem Art 1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken; sie gilt jedoch nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen worden ist. Für das Verhältnis der EU zur Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt ein "erforderliches Abkommen" im Sinne der oben genannten Regelung vor, das für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr auch die Notwendigkeit des Mitführens einer Fahrerbescheinigung für Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, vorsieht. Das Landverkehrsabkommen selbst nahm zwar auf die Fahrerbescheinigung noch nicht Bezug. Im Sinne des in Art 52 des Abkommens geregelten Verfahrens zur Entwicklung des Rechts fasste der Gemischte Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz jedoch im Folgenden den Beschluss, dass für die Zwecke des Landverkehrsabkommens auch Art 1 der Verordnung (EG) Nr 484/2002 zur Anwendung gelange, der das Erfordernis einer Fahrerbescheinigung für Angehörige von Drittstaaten vorsah.Die Strafbestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 knüpft daran an, dass die nach der Verordnung (EG) Nr 1072 aus 2009, erforderliche Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt worden ist. Die spätestens am
  2. Dezember 2011 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 1072 aus 2009, trat an die Stelle der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EWG) Nr 3118/93, und gilt nach ihrem Artikel eins, für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken; sie gilt jedoch nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen worden ist. Für das Verhältnis der EU zur Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt ein "erforderliches Abkommen" im Sinne der oben genannten Regelung vor, das für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr auch die Notwendigkeit des Mitführens einer Fahrerbescheinigung für Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, vorsieht. Das Landverkehrsabkommen selbst nahm zwar auf die Fahrerbescheinigung noch nicht Bezug. Im Sinne des in Artikel 52, des Abkommens geregelten Verfahrens zur Entwicklung des Rechts fasste der Gemischte Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz jedoch im Folgenden den Beschluss, dass für die Zwecke des Landverkehrsabkommens auch Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, zur Anwendung gelange, der das Erfordernis einer Fahrerbescheinigung für Angehörige von Drittstaaten vorsah.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.