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{'item': 'Ro 2014/03/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2014 GeschäftszahlRo 2014/03/0066 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem E vom

  1. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 VwGVG 2014 - gerade unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien - die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs 3 Satz 2 leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (E vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E vom
  3. September 2014, Ra 2014/08/0005; E vom
  4. September 2013, Ro 2014/22/0021; B vom
  5. November 2014, Ra 2014/06/0021). Weiters wird im E vom
  6. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, festgehalten, dass der Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht auch dazu dient, sogenannte "Kassationskaskaden" hintanzuhalten. Wenn in § 28 VwGVG 2014 eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte normiert wird, grundsätzlich meritorisch zu entscheiden und - wie erwähnt - insoweit die von der Verwaltungsbehörde zu entscheidenden Sache auch inhaltlich zu erledigen, widerstreitet dies der Annahme, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, im Wege einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte derart zu beschränken, dass eine meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte wesentlich erschwert würde.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem E vom
  7. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, VwGVG 2014 - gerade unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien - die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (E vom
  8. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E vom
  9. September 2014, Ra 2014/08/0005; E vom
  10. September 2013, Ro 2014/22/0021; B vom
  11. November 2014, Ra 2014/06/0021). Weiters wird im E vom
  12. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, festgehalten, dass der Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht auch dazu dient, sogenannte "Kassationskaskaden" hintanzuhalten. Wenn in Paragraph 28, VwGVG 2014 eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte normiert wird, grundsätzlich meritorisch zu entscheiden und - wie erwähnt - insoweit die von der Verwaltungsbehörde zu entscheidenden Sache auch inhaltlich zu erledigen, widerstreitet dies der Annahme, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, im Wege einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte derart zu beschränken, dass eine meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte wesentlich erschwert würde. BeachteBesprechung in: RdU 06/2015, 256-262;RdU 06 aus 2015,, 256-262;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.