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{'item': 'Ro 2014/03/0077'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2015 GeschäftszahlRo 2014/03/0077 RechtssatzWird von der Behörde keine Ausgestaltung für den Einzelfall normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 48 Abs 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nicht zum Tragen. Dies vor dem Hintergrund, dass schon infolge der (früheren) Entscheidung über die Ausgestaltung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung ohnehin auf dem Boden der Abs 2 bis 4 des § 48 EisenbahnG 1957 eine Kostentragungsregelung besteht und diesbezüglich auch eine behördliche Entscheidung iSd § 48 Abs 3 leg cit unter den dortigen Voraussetzungen herbeigeführt werden konnte. Würde für den Fall, dass behördlich die Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherung entschieden wird, neuerlich die Möglichkeit einer Kostentragungsregelung iSd § 48 Abs 2 bis 4 EisenbahnG 1957 offen stehen, würde das nicht nur die in § 48 Abs 3 leg cit getroffene Regelung, dass ein Antrag auf behördliche Festlegung der Kostentragung nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft der behördlichen Entscheidung über die Ausgestaltung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung zulässig ist, unterlaufen, sondern es würde auch die mit dem in § 48 Abs 2 bis 4 EisenbahnG 1957 verwirklichten System insgesamt intendierte Entlastung und Erleichterung für die Verwaltungsbehörden konterkariert werden.Wird von der Behörde keine Ausgestaltung für den Einzelfall normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nicht zum Tragen. Dies vor dem Hintergrund, dass schon infolge der (früheren) Entscheidung über die Ausgestaltung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung ohnehin auf dem Boden der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 48, EisenbahnG 1957 eine Kostentragungsregelung besteht und diesbezüglich auch eine behördliche Entscheidung iSd Paragraph 48, Absatz 3, leg cit unter den dortigen Voraussetzungen herbeigeführt werden konnte. Würde für den Fall, dass behördlich die Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherung entschieden wird, neuerlich die Möglichkeit einer Kostentragungsregelung iSd Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 offen stehen, würde das nicht nur die in Paragraph 48, Absatz 3, leg cit getroffene Regelung, dass ein Antrag auf behördliche Festlegung der Kostentragung nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft der behördlichen Entscheidung über die Ausgestaltung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung zulässig ist, unterlaufen, sondern es würde auch die mit dem in Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 verwirklichten System insgesamt intendierte Entlastung und Erleichterung für die Verwaltungsbehörden konterkariert werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.