RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlRo 2014/03/0084 RechtssatzDer EuGH hatte bereits mehrfach Gelegenheit, zur Vereinbarkeit von nationalen Weiterverbreitungspflichten wie der hier gegenständlichen nach § 20 AMD-G 2001 mit Unionsrecht Stellung zu nehmen (Urteil vom
- Dezember 2007, Rs C-250/06, United Pan-Europe Communications Belgium ua, sowie die Urteile vom
- Dezember 2008, Rs C-336/07, Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co KG, und vom
- März 2011, Rs C-134/10, Kommission/Königreich Belgien). Er hat anerkannt, dass derartige Regelungen dann mit dem Unionsrecht vereinbar sind, wenn sie ein Ziel des Allgemeininteresses wie die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots im Rahmen der Kulturpolitik des Mitgliedstaats verfolgen (United Pan-Europe Communications Belgium ua Rz 39, 41; Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co KG Rz 37; Kommission/Königreich Belgien RzDer EuGH hatte bereits mehrfach Gelegenheit, zur Vereinbarkeit von nationalen Weiterverbreitungspflichten wie der hier gegenständlichen nach Paragraph 20, AMD-G 2001 mit Unionsrecht Stellung zu nehmen (Urteil vom
- Dezember 2007, Rs C-250/06, United Pan-Europe Communications Belgium ua, sowie die Urteile vom
- Dezember 2008, Rs C-336/07, Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co KG, und vom
- März 2011, Rs C-134/10, Kommission/Königreich Belgien). Er hat anerkannt, dass derartige Regelungen dann mit dem Unionsrecht vereinbar sind, wenn sie ein Ziel des Allgemeininteresses wie die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots im Rahmen der Kulturpolitik des Mitgliedstaats verfolgen (United Pan-Europe Communications Belgium ua Rz 39, 41; Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co KG Rz 37; Kommission/Königreich Belgien Rz 43) und nicht unverhältnismäßig sind, was "bedeutet, dass die Durchführung der Regelung einem transparenten Verfahren unterliegen muss, das auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht" (United Pan-Europe Communications Belgium ua, insb Rz 46 bis 49; vgl insoweit auch Kommission/Königreich Belgien, Rz 50, 55). Anders als im zuletzt genannten vom EuGH zu beurteilenden Fall gibt die nationale Regelung nach § 20 AMD-G 2001 nicht etwa bloß ein "allgemeines politisches Ziel" vor, ohne einen zusätzlichen Hinweis, der es den Betreibern erlauben könnte, im Voraus Art und Umfang der von ihnen zu erfüllenden Verpflichtungen festzustellen (vgl Kommission/Königreich Belgien, Rz 54). Vielmehr wird vom Gesetz nicht nur die Zielbestimmung (Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt) samt Bezugsgrößen festgelegt, sondern es werden auch nähere Kriterien zur Beurteilung dieser Vorgaben normiert (§ 20 Abs 3 AMD-G). Es ist daher nicht zu erkennen, dass die dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten würden.43) und nicht unverhältnismäßig sind, was "bedeutet, dass die Durchführung der Regelung einem transparenten Verfahren unterliegen muss, das auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht" (United Pan-Europe Communications Belgium ua, insb Rz 46 bis 49; vergleiche insoweit auch Kommission/Königreich Belgien, Rz 50, 55). Anders als im zuletzt genannten vom EuGH zu beurteilenden Fall gibt die nationale Regelung nach Paragraph 20, AMD-G 2001 nicht etwa bloß ein "allgemeines politisches Ziel" vor, ohne einen zusätzlichen Hinweis, der es den Betreibern erlauben könnte, im Voraus Art und Umfang der von ihnen zu erfüllenden Verpflichtungen festzustellen vergleiche Kommission/Königreich Belgien, Rz 54). Vielmehr wird vom Gesetz nicht nur die Zielbestimmung (Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt) samt Bezugsgrößen festgelegt, sondern es werden auch nähere Kriterien zur Beurteilung dieser Vorgaben normiert (Paragraph 20, Absatz 3, AMD-G). Es ist daher nicht zu erkennen, dass die dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten würden.