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{'item': 'Ro 2014/04/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2014 GeschäftszahlRo 2014/04/0005 RechtssatzBei den durch den Landeshauptmann mit Verordnung (§ 113 Abs. 1 und 2 GewO 1994) und der Gemeinde mit Bescheid (§ 113 Abs. 3 bis 5 GewO 1994) festzusetzenden Sperrzeiten (Sperrstunde bzw. Aufsperrstunde) handelt es sich - wie die Systematik der GewO 1994 zeigt (die in § 113 geregelten Sperrzeiten finden sich systematisch im II. Hauptstück bei den Bestimmungen für einzelne Gewerbe und zwar für die Ausübung des Gastgewerbes) - um Gewerbeausübungsvorschriften für das Gastgewerbe (vgl. idS bereits zu § 53a GewO 1994 als Gewerbeausübungsvorschrift das E vom

  1. Mai 2013, 2011/04/0049). Diese als Gewerbeausübungsvorschriften bei der Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten sind daher unabhängig von den Vorschriften zu sehen, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, welche gemäß der Definition des § 74 Abs. 1 GewO 1994 der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Auch wenn sich beide Rechtsbereiche inhaltlich ähnlich sind (vgl. etwa aus der ständigen hg. Rechtsprechung, wonach dem Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" in § 113 Abs. 5 GewO 1994 keine im Wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden kann, als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften, das E vom
  2. Dezember 2005, 2004/04/0137, mwN; vgl. weiter zur dinglichen Wirkung einer Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 das E vom
  3. September 2011, 2009/04/0112), so sind sie aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der GewO 1994 getrennt und voneinander unabhängig zu sehen und zu beachten. In diesem Sinne bestehen auch unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände für die Übertretung von für gewerbliche Betriebsanlagen geltende Vorschriften (vgl. etwa § 366 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 367 Z 25 GewO 1994) und für die Übertretung der Sperrzeiten als Gewerbeausübungsvorschriften (§ 368 GewO 1994).Bei den durch den Landeshauptmann mit Verordnung (Paragraph 113, Absatz eins und 2 GewO 1994) und der Gemeinde mit Bescheid (Paragraph 113, Absatz 3 bis 5 GewO 1994) festzusetzenden Sperrzeiten (Sperrstunde bzw. Aufsperrstunde) handelt es sich - wie die Systematik der GewO 1994 zeigt (die in Paragraph 113, geregelten Sperrzeiten finden sich systematisch im römisch zwei. Hauptstück bei den Bestimmungen für einzelne Gewerbe und zwar für die Ausübung des Gastgewerbes) - um Gewerbeausübungsvorschriften für das Gastgewerbe vergleiche idS bereits zu Paragraph 53 a, GewO 1994 als Gewerbeausübungsvorschrift das E vom
  4. Mai 2013, 2011/04/0049). Diese als Gewerbeausübungsvorschriften bei der Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten sind daher unabhängig von den Vorschriften zu sehen, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, welche gemäß der Definition des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Auch wenn sich beide Rechtsbereiche inhaltlich ähnlich sind vergleiche etwa aus der ständigen hg. Rechtsprechung, wonach dem Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" in Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 keine im Wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden kann, als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften, das E vom
  5. Dezember 2005, 2004/04/0137, mwN; vergleiche weiter zur dinglichen Wirkung einer Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 das E vom
  6. September 2011, 2009/04/0112), so sind sie aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der GewO 1994 getrennt und voneinander unabhängig zu sehen und zu beachten. In diesem Sinne bestehen auch unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände für die Übertretung von für gewerbliche Betriebsanlagen geltende Vorschriften vergleiche etwa Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994) und für die Übertretung der Sperrzeiten als Gewerbeausübungsvorschriften (Paragraph 368, GewO 1994).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.