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{'item': 'Ra 2014/04/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.11.2014 GeschäftszahlRa 2014/04/0035 RechtssatzNichtstattgebung - Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung - Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ungeachtet dieser nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung ist auch für § 30 Abs. 2 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision anzunehmen (vgl. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in § 30 Abs. 2 VwGG idF vor der genannten Novelle etwa den hg. Beschluss vom

  1. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059, mwN). Als "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Revisionswerber ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl. zu all dem den bereits zitierten Beschluss Zl. AW 2013/07/0059, mwN).Nichtstattgebung - Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung - Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ungeachtet dieser nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung ist auch für Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision anzunehmen vergleiche zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der genannten Novelle etwa den hg. Beschluss vom
  2. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059, mwN). Als "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Revisionswerber ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind vergleiche zu all dem den bereits zitierten Beschluss Zl. AW 2013/07/0059, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.