RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2015 GeschäftszahlRa 2014/04/0043 RechtssatzAuch in der Literatur wird das "Vorschieben" eines privaten Dritten, um der Bindung an vergaberechtliche Bestimmungen zu entgehen, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH als unzulässig angesehen (vgl. Holoubek/Fuchs in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar
(2009)Rz. 10 zu § 2 Z 8 BVergG 2006). In dem Urteil vom 15. Jänner 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann, führte der EuGH aus, ein "Vertrag, der die in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/37 genannten Voraussetzungen erfüllt, verliert seine Eigenschaft als öffentlicher Bauauftrag nicht dadurch, daß der öffentliche Auftraggeber seine Rechte und Pflichten auf ein Unternehmen überträgt, das kein solcher Auftraggeber ist. Der Zweck der Richtlinie 93/37, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge tatsächlich zu verwirklichen, würde nämlich vereitelt, wenn die Anwendung ihrer Regelung allein durch die Übertragung der sich aus einer Ausschreibung ergebenden Rechte und Pflichten des öffentlichen Auftraggebers auf ein Unternehmen, das die in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, vermieden werden könnte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das betreffende Vorhaben erweislich von Anfang an in vollem Umfang dem Gesellschaftszweck des fraglichen Unternehmens entsprach und die Bauaufträge für dieses Vorhaben vom öffentlichen Auftraggeber erweislich für Rechnung dieses Unternehmens vergeben wurden" (Rn. 43 und 44).Auch in der Literatur wird das "Vorschieben" eines privaten Dritten, um der Bindung an vergaberechtliche Bestimmungen zu entgehen, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH als unzulässig angesehen vergleiche Holoubek/Fuchs in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar
(2009)Rz. 10 zu Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006). In dem Urteil vom 15. Jänner 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann, führte der EuGH aus, ein "Vertrag, der die in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/37 genannten Voraussetzungen erfüllt, verliert seine Eigenschaft als öffentlicher Bauauftrag nicht dadurch, daß der öffentliche Auftraggeber seine Rechte und Pflichten auf ein Unternehmen überträgt, das kein solcher Auftraggeber ist. Der Zweck der Richtlinie 93/37, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge tatsächlich zu verwirklichen, würde nämlich vereitelt, wenn die Anwendung ihrer Regelung allein durch die Übertragung der sich aus einer Ausschreibung ergebenden Rechte und Pflichten des öffentlichen Auftraggebers auf ein Unternehmen, das die in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, vermieden werden könnte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das betreffende Vorhaben erweislich von Anfang an in vollem Umfang dem Gesellschaftszweck des fraglichen Unternehmens entsprach und die Bauaufträge für dieses Vorhaben vom öffentlichen Auftraggeber erweislich für Rechnung dieses Unternehmens vergeben wurden" (Rn. 43 und 44).