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{'item': 'Ra 2014/04/0046'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2015 GeschäftszahlRa 2014/04/0046 RechtssatzDas Prinzip der Waffengleichheit stellt einen der Wesenszüge des fairen Verfahrens iSd Art. 6 MRK dar (Hinweis E des VfGH vom

  1. März 2015, G 180/2014 ua, mwN auf Rechtsprechung des EGMR, und das hg. E vom
  2. Oktober 2011, 2008/09/0125, mwN). Es gewährt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei, die ihren Standpunkt entweder persönlich oder angemessen vertreten darlegen können muss. Das Gericht hat das Parteivorbringen und die präsentierten Beweise angemessen zu würdigen. Die Waffengleichheit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK erfordert es, dass in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, von jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. das Urteil des EGMR vom
  3. Juli 2010, Mladoschovitz gegen Österreich, Appl. 38663/06, Rn. 36). Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte (GRC) verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes umfasst mehrere Elemente, zu denen u.a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, gehören. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Kartellrecht das Urteil des EuGH vom
  4. November 2012 in der Rechtssache C-199/11, Europese Gemeenschap gegen Otis NV und andere, Rn. 48 und 71).Das Prinzip der Waffengleichheit stellt einen der Wesenszüge des fairen Verfahrens iSd Artikel 6, MRK dar (Hinweis E des VfGH vom
  5. März 2015, G 180 aus 2014, ua, mwN auf Rechtsprechung des EGMR, und das hg. E vom
  6. Oktober 2011, 2008/09/0125, mwN). Es gewährt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei, die ihren Standpunkt entweder persönlich oder angemessen vertreten darlegen können muss. Das Gericht hat das Parteivorbringen und die präsentierten Beweise angemessen zu würdigen. Die Waffengleichheit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK erfordert es, dass in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, von jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen vergleiche das Urteil des EGMR vom
  7. Juli 2010, Mladoschovitz gegen Österreich, Appl. 38663/06, Rn. 36). Der in Artikel 47, der Charta der Grundrechte (GRC) verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes umfasst mehrere Elemente, zu denen u.a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, gehören. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen vergleiche im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Kartellrecht das Urteil des EuGH vom
  8. November 2012 in der Rechtssache C-199/11, Europese Gemeenschap gegen Otis NV und andere, Rn. 48 und 71). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0047 Ra 2014/04/0048 Ra 2014/04/0051 Ra 2014/04/0050 Ra 2014/04/0049

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.