RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlRo 2014/04/0051 RechtssatzDer VwGH hat im E 81/04/0244 zum Ausdruck gebracht, dass für den Tätigkeitstypus der Z 1 des § 2 Abs. 4 GewO 1973 (Verarbeitung und Bearbeitung) nicht auf das allgemeine Begriffsmerkmal der Unterordnung gegenüber der Land- und Forstwirtschaft zurückzugreifen ist, sondern dass derartige Tätigkeiten an dem in dieser Bestimmung diesbezüglich ausdrücklich vorgesehenen Tatbestandselement "soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt" zu messen sind. Bei der geforderten vergleichenden Gegenüberstellung sei auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und Arbeitszeit, Bedacht zu nehmen. Die dem Begriff "Nebengewerbe" innewohnende Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit Land- und Forstwirtschaft ist somit einer besonderen Ausgestaltung in einzelnen Tätigkeitstypen zugänglich. Allerdings kann im Rahmen des § 2 Abs. 4 GewO 1994 von einer Berücksichtigung des allgemeinen (aus dem Einleitungssatz erfließenden) Unterordnungsmerkmales nur insoweit abgesehen werden, als an seine Stelle ein besonderes, ausdrücklich vorgesehenes Tatbestandsmerkmal tritt, das dem Umstand Rechnung trägt, dass die Ausübung der darin aufgezählten nebengewerblichen Tätigkeiten durch Landwirte nicht generell, sondern nur in bestimmten Grenzen von der Gewerbeordnung ausgenommen werden soll.Der VwGH hat im E 81/04/0244 zum Ausdruck gebracht, dass für den Tätigkeitstypus der Ziffer eins, des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1973 (Verarbeitung und Bearbeitung) nicht auf das allgemeine Begriffsmerkmal der Unterordnung gegenüber der Land- und Forstwirtschaft zurückzugreifen ist, sondern dass derartige Tätigkeiten an dem in dieser Bestimmung diesbezüglich ausdrücklich vorgesehenen Tatbestandselement "soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt" zu messen sind. Bei der geforderten vergleichenden Gegenüberstellung sei auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und Arbeitszeit, Bedacht zu nehmen. Die dem Begriff "Nebengewerbe" innewohnende Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit Land- und Forstwirtschaft ist somit einer besonderen Ausgestaltung in einzelnen Tätigkeitstypen zugänglich. Allerdings kann im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 von einer Berücksichtigung des allgemeinen (aus dem Einleitungssatz erfließenden) Unterordnungsmerkmales nur insoweit abgesehen werden, als an seine Stelle ein besonderes, ausdrücklich vorgesehenes Tatbestandsmerkmal tritt, das dem Umstand Rechnung trägt, dass die Ausübung der darin aufgezählten nebengewerblichen Tätigkeiten durch Landwirte nicht generell, sondern nur in bestimmten Grenzen von der Gewerbeordnung ausgenommen werden soll.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.