RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlRo 2014/04/0051 RechtssatzFür den Tatbestand der "Verarbeitung und Bearbeitung" gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 ist zu beachten, dass dieser durch die GewO-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 63, insofern eine Änderung erfahren hat, als nicht mehr (wie zuvor und auch schon in der GewO 1973) auf die wirtschaftliche Unterordnung der Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung der Naturprodukte abgestellt wird, sondern darauf, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Zwar geben die Erläuterungen zur Regierungsvorlage über die Hintergründe dieser Änderungen keinen eindeutigen Aufschluss, allerdings deuten die Materialien (Sten. Prot. zur
- Sitzung,
- GP, S 67) darauf hin, dass den Landwirten die Möglichkeit gegeben werden sollte, ihre Rohproduktion stärker in die Be- und Verarbeitung einzubeziehen. Das Vorliegen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach der Z 1 des § 2 Abs. 4 GewO 1994 ist daher nicht mehr allein am Maßstab der wirtschaftlichen Unterordnung zu prüfen. Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Einreihung der Ausnahme unter die "Nebengewerbe" der Land- und Forstwirtschaft in § 2 Abs. 4 GewO 1994 ist der Wahrung des Charakters eines Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aber eine - die Reichweite der Ausnahme begrenzende - Funktion beizumessen, die der Sache nach ein Surrogat des allgemeinen Unterordnungskriteriums darstellt.Für den Tatbestand der "Verarbeitung und Bearbeitung" gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 ist zu beachten, dass dieser durch die GewO-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 63, insofern eine Änderung erfahren hat, als nicht mehr (wie zuvor und auch schon in der GewO 1973) auf die wirtschaftliche Unterordnung der Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung der Naturprodukte abgestellt wird, sondern darauf, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Zwar geben die Erläuterungen zur Regierungsvorlage über die Hintergründe dieser Änderungen keinen eindeutigen Aufschluss, allerdings deuten die Materialien (Sten. Prot. zur
- Sitzung,
- GP, S 67) darauf hin, dass den Landwirten die Möglichkeit gegeben werden sollte, ihre Rohproduktion stärker in die Be- und Verarbeitung einzubeziehen. Das Vorliegen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach der Ziffer eins, des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 ist daher nicht mehr allein am Maßstab der wirtschaftlichen Unterordnung zu prüfen. Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Einreihung der Ausnahme unter die "Nebengewerbe" der Land- und Forstwirtschaft in Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 ist der Wahrung des Charakters eines Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aber eine - die Reichweite der Ausnahme begrenzende - Funktion beizumessen, die der Sache nach ein Surrogat des allgemeinen Unterordnungskriteriums darstellt.