RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlRo 2014/04/0054 RechtssatzVor dem Hintergrund der Tatsache der Bestandsfestigkeit der Ausschreibungsbestimmungen, die nicht angefochten worden waren, war der Antrag "das Bundesvergabeamt möge die gesamten Ausschreibungsunterlagen für nichtig erklären", unabhängig von der Frage der Antragslegitimation präkludiert (vgl. grundlegend zur Frage der Bestandskraft der unangefochten gebliebenen Ausschreibungsbestimmungen die Erkenntnisse vom
- Juni 2014, 2013/04/0029, und vom
- September 2013, 2010/04/0119). Damit hängt die Entscheidung über die Zurückweisung dieses Antrages nicht von der Rechtsfrage hinsichtlich "der Antragslegitimation eines auszuscheidenden Bieters im Nachprüfungsverfahren vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom
- Juli 2013, C-100/12", ab. Auch hinsichtlich des Antrages auf Nichtigerklärung einzelner Festlegungen in der Einladung, demnach sonstiger Festlegungen während der Verhandlungsphase, geht der Hinweis auf das genannte Urteil des EuGH, C-100/12, ins Leere. Selbst ein erfolgreicher Antrag auf Nichtigerklärung einzelner Festlegungen hätte angesichts der bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen nicht die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens zur Folge. Bereits deshalb sind die Überlegungen zum rechtlichen Interesse des ausgeschiedenen Bieters im Sinne der ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH, C-100/12, (und auch der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des EuGH vom
- April 2016, C-689/13) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.Vor dem Hintergrund der Tatsache der Bestandsfestigkeit der Ausschreibungsbestimmungen, die nicht angefochten worden waren, war der Antrag "das Bundesvergabeamt möge die gesamten Ausschreibungsunterlagen für nichtig erklären", unabhängig von der Frage der Antragslegitimation präkludiert vergleiche grundlegend zur Frage der Bestandskraft der unangefochten gebliebenen Ausschreibungsbestimmungen die Erkenntnisse vom
- Juni 2014, 2013/04/0029, und vom
- September 2013, 2010/04/0119). Damit hängt die Entscheidung über die Zurückweisung dieses Antrages nicht von der Rechtsfrage hinsichtlich "der Antragslegitimation eines auszuscheidenden Bieters im Nachprüfungsverfahren vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom
- Juli 2013, C-100/12", ab. Auch hinsichtlich des Antrages auf Nichtigerklärung einzelner Festlegungen in der Einladung, demnach sonstiger Festlegungen während der Verhandlungsphase, geht der Hinweis auf das genannte Urteil des EuGH, C-100/12, ins Leere. Selbst ein erfolgreicher Antrag auf Nichtigerklärung einzelner Festlegungen hätte angesichts der bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen nicht die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens zur Folge. Bereits deshalb sind die Überlegungen zum rechtlichen Interesse des ausgeschiedenen Bieters im Sinne der ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH, C-100/12, (und auch der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des EuGH vom
- April 2016, C-689/13) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.