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{'item': 'Ro 2014/04/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlRo 2014/04/0061 RechtssatzDie in § 124 GewO 1994 eindeutig normierte Verpflichtung besteht im "Fall des Wechsel des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers" und knüpft daher alleine an einen solchen Wechsel des Rauchfangkehrers an. Dieser Wechsel erfolgt - wie sich ebenso aus § 124 GewO 1994 ergibt (arg.: "der bisher beauftragte Rauchfangkehrer" und der "für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrer" jeweils im ersten Satz dieser Bestimmung) - durch die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers für die Zukunft und der Beendigung der Beauftragung des bisherigen Rauchfangkehrers durch den Inhaber des Kehrobjektes (dem nach dieser Bestimmung auch die Berichte zu übermitteln sind). Dabei handelt es sich um privatrechtliche Verträge zwischen dem Inhaber des Kehrobjektes und dem jeweiligen Rauchfangkehrer. Einschränkungen des Wechsels werden in § 124 zweiter Satz GewO 1994 alleine in zeitlicher Hinsicht normiert ("nicht während der Heizperiode" und "nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin"). Ob der für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrer sein Gewerbe im Kehrgebiet des Kehrobjektes ausüben und dabei allenfalls zulässigerweise in das Kehrgebiet des Kehrobjektes wechseln darf (§ 124 letzter Satz GewO 1994), liegt alleine in dessen Verantwortung und betrifft nicht den bisher beauftragten Rauchfangkehrer. Dieser ist im Falle des Wechsels gemäß § 124 erster Satz GewO 1994 alleine zur Übermittlung der schriftlichen Berichte verpflichtet.Die in Paragraph 124, GewO 1994 eindeutig normierte Verpflichtung besteht im "Fall des Wechsel des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers" und knüpft daher alleine an einen solchen Wechsel des Rauchfangkehrers an. Dieser Wechsel erfolgt - wie sich ebenso aus Paragraph 124, GewO 1994 ergibt (arg.: "der bisher beauftragte Rauchfangkehrer" und der "für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrer" jeweils im ersten Satz dieser Bestimmung) - durch die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers für die Zukunft und der Beendigung der Beauftragung des bisherigen Rauchfangkehrers durch den Inhaber des Kehrobjektes (dem nach dieser Bestimmung auch die Berichte zu übermitteln sind). Dabei handelt es sich um privatrechtliche Verträge zwischen dem Inhaber des Kehrobjektes und dem jeweiligen Rauchfangkehrer. Einschränkungen des Wechsels werden in Paragraph 124, zweiter Satz GewO 1994 alleine in zeitlicher Hinsicht normiert ("nicht während der Heizperiode" und "nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin"). Ob der für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrer sein Gewerbe im Kehrgebiet des Kehrobjektes ausüben und dabei allenfalls zulässigerweise in das Kehrgebiet des Kehrobjektes wechseln darf (Paragraph 124, letzter Satz GewO 1994), liegt alleine in dessen Verantwortung und betrifft nicht den bisher beauftragten Rauchfangkehrer. Dieser ist im Falle des Wechsels gemäß Paragraph 124, erster Satz GewO 1994 alleine zur Übermittlung der schriftlichen Berichte verpflichtet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.