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{'item': 'Ro 2014/05/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlRo 2014/05/0024 RechtssatzBei der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 5 OÖ ElWOG 2006, die im Wesentlichen der Regelung des § 78 Abs. 7 OÖ ElWOG 2001 entspricht, handelt es sich um eine Bestimmung zur Erhaltung der Kontinuität und zur Sicherung wohlerworbener Rechte. So ergibt sich aus den Materialien zu § 78 OÖ ElWOG 2001 (vgl. 1077/2001 BlgOöLT

  1. GP: "Zu § 78"), dass mit dieser Gesetzesbestimmung ein geordneter Übergang der tatsächlichen Verhältnisse auf die neue Rechtssituation erreicht werden sollte. Dieselbe gesetzgeberische Absicht geht aus den Materialien zur Übergangsbestimmung des § 56 OÖ ElektrizitätswirtschaftsG 1999 (vgl. 439/1999 BlgOöLT
  2. GP: "Zu § 56") hervor. In gleicher Weise wurde in den Materialien zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz (vgl. 867 BlgNR
  3. GP 6: "§ 2"), in dessen Ausführung § 37 Abs. 1 OÖ ElektrizitätsG 1982 erlassen wurde, in Bezug auf die Regelungen über das elektrizitätswirtschaftliche Konzessionsverfahren für Elektrizitätsversorgungsunternehmen festgehalten, dass die Kontinuität in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft voll gewahrt und wohlerworbene Rechte nicht berührt werden sollten. Der Gesetzgeber hat somit die Möglichkeit in Kauf genommen, dass infolge dieser Übergangsbestimmungen - abweichend von dem Grundsatz, dass für ein räumlich abgegrenztes bestimmtes Gebiet nur eine Verteilernetzkonzession erteilt werden darf - zwei (oder mehrere) Elektrizitätsunternehmen jeweils über eine Verteilernetzkonzession für dasselbe (räumlich abgegrenzte bestimmte) Gebiet verfügen können.Bei der Übergangsbestimmung des Paragraph 65, Absatz 5, OÖ ElWOG 2006, die im Wesentlichen der Regelung des Paragraph 78, Absatz 7, OÖ ElWOG 2001 entspricht, handelt es sich um eine Bestimmung zur Erhaltung der Kontinuität und zur Sicherung wohlerworbener Rechte. So ergibt sich aus den Materialien zu Paragraph 78, OÖ ElWOG 2001 vergleiche 1077 aus 2001, BlgOöLT
  4. Gesetzgebungsperiode, "Zu Paragraph 78,), dass mit dieser Gesetzesbestimmung ein geordneter Übergang der tatsächlichen Verhältnisse auf die neue Rechtssituation erreicht werden sollte. Dieselbe gesetzgeberische Absicht geht aus den Materialien zur Übergangsbestimmung des Paragraph 56, OÖ ElektrizitätswirtschaftsG 1999 vergleiche 439 aus 1999, BlgOöLT
  5. Gesetzgebungsperiode, "Zu Paragraph 56,) hervor. In gleicher Weise wurde in den Materialien zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz vergleiche 867 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 6: "§ 2"), in dessen Ausführung Paragraph 37, Absatz eins, OÖ ElektrizitätsG 1982 erlassen wurde, in Bezug auf die Regelungen über das elektrizitätswirtschaftliche Konzessionsverfahren für Elektrizitätsversorgungsunternehmen festgehalten, dass die Kontinuität in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft voll gewahrt und wohlerworbene Rechte nicht berührt werden sollten. Der Gesetzgeber hat somit die Möglichkeit in Kauf genommen, dass infolge dieser Übergangsbestimmungen - abweichend von dem Grundsatz, dass für ein räumlich abgegrenztes bestimmtes Gebiet nur eine Verteilernetzkonzession erteilt werden darf - zwei (oder mehrere) Elektrizitätsunternehmen jeweils über eine Verteilernetzkonzession für dasselbe (räumlich abgegrenzte bestimmte) Gebiet verfügen können. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0226

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.