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{'item': 'Ro 2014/05/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlRo 2014/05/0024 RechtssatzZutreffend hat der BM - unter Auslegung des in § 37 Abs. 1 (zweiter Satz) OÖ ElektrizitätsG 1982 verwendeten Begriffes "Versorgungsumfang" sowie unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmung "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" in § 2 Abs. 1 OÖ ElektrizitätsG 1982 und (u.a.) auf das E vom

  1. Dezember 1990, 90/05/0167 - die Ansicht vertreten, dass (im Jahr 1982) der Begriff "Versorgung" als Überbegriff auch die "Verteilung" elektrischer Energie zum Zweck der entgeltlichen Abgabe an andere umfasst habe und, weil (u.a.) der Begriff der "öffentlichen Elektrizitätsversorgung" in dieser Gesetzesbestimmung auch die "Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere" umfasst habe, mit dem Begriff "Verteilung" jene technische Infrastrukturen angesprochen würden, über die der Strom entgeltlich abgegeben werde, weshalb ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen über technische Infrastrukturen zur Verteilung elektrischer Energie habe verfügen müssen, um in den Genuss der Weitergeltung einer Konzession im Sinne der Übergangsbestimmung des § 37 Abs. 1 OÖ ElektrizitätsG 1982 zu gelangen. Diese technischen Infrastrukturen mussten somit, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 OÖ ElektrizitätsG 1982 nicht zur Erzeugung, sondern zur Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (rechtmäßig) betrieben wurde, nach Auffassung des VwGH jedenfalls ein Leitungsnetz zur Verteilung (Verteilernetz) umfassen, um elektrische Energie transportieren und verteilen zu können.Zutreffend hat der BM - unter Auslegung des in Paragraph 37, Absatz eins, (zweiter Satz) OÖ ElektrizitätsG 1982 verwendeten Begriffes "Versorgungsumfang" sowie unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmung "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" in Paragraph 2, Absatz eins, OÖ ElektrizitätsG 1982 und (u.a.) auf das E vom
  2. Dezember 1990, 90/05/0167 - die Ansicht vertreten, dass (im Jahr 1982) der Begriff "Versorgung" als Überbegriff auch die "Verteilung" elektrischer Energie zum Zweck der entgeltlichen Abgabe an andere umfasst habe und, weil (u.a.) der Begriff der "öffentlichen Elektrizitätsversorgung" in dieser Gesetzesbestimmung auch die "Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere" umfasst habe, mit dem Begriff "Verteilung" jene technische Infrastrukturen angesprochen würden, über die der Strom entgeltlich abgegeben werde, weshalb ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen über technische Infrastrukturen zur Verteilung elektrischer Energie habe verfügen müssen, um in den Genuss der Weitergeltung einer Konzession im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, OÖ ElektrizitätsG 1982 zu gelangen. Diese technischen Infrastrukturen mussten somit, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, OÖ ElektrizitätsG 1982 nicht zur Erzeugung, sondern zur Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (rechtmäßig) betrieben wurde, nach Auffassung des VwGH jedenfalls ein Leitungsnetz zur Verteilung (Verteilernetz) umfassen, um elektrische Energie transportieren und verteilen zu können. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0226

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.