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{'item': 'Ro 2014/05/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.08.2014 GeschäftszahlRo 2014/05/0061 RechtssatzIn Anbetracht der §§ 4, 5 und 16 OÖ BauO 1994 kann keine Rede davon sein, dass die Gemeinde durch den Bescheid, mit dem dem Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes die Bauplatzbewilligung unter Zugrundelegung des die Grundabtretungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 leg. cit. berücksichtigenden Teilungsplanes erteilt wurde, keinen Rechtsanspruch auf Übertragung der abzutretenden Grundfläche erworben hat oder dass es sich bei der aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtung zur Grundabtretung lediglich um eine Auflage für den Fall handelt, dass der Bewilligungsinhaber von der ihm erteilten Bewilligung (Erlaubnis) Gebrauch macht. Mit der dem Eigentümer erteilten Bauplatzbewilligung (und damit verbundenen Teilungsbewilligung) ist somit für diesen eine Verpflichtung zur Grundabtretung und der Gemeinde ein Rechtsanspruch auf Übereignung der abzutretenden Grundfläche erwachsen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das zur OÖ BauO 1976 und § 68 Abs. 2 AVG ergangene E vom

  1. März 1991, 87/05/0188), sodass die vom Eigentümer abgegebene Verzichtserklärung auf die Beseitigung des "ganzen Rechtsverhältnisses" abzielt. Ein solcher Verzicht ist jedoch nach der hg. Judikatur nicht zulässig (Hinweis E vom
  2. Oktober 2003, 99/17/0200). Bemerkt wird, dass sich die Bauplatzerklärung auf eine Fläche bezogen hat, die erst mit der Durchführung der Abtretung entsteht, sodass auch keine Teilbarkeit (Verzicht lediglich auf die Bauplatzerklärung) in Frage kommt.In Anbetracht der Paragraphen 4, 5 und 16 OÖ BauO 1994 kann keine Rede davon sein, dass die Gemeinde durch den Bescheid, mit dem dem Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes die Bauplatzbewilligung unter Zugrundelegung des die Grundabtretungsverpflichtung nach Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. berücksichtigenden Teilungsplanes erteilt wurde, keinen Rechtsanspruch auf Übertragung der abzutretenden Grundfläche erworben hat oder dass es sich bei der aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtung zur Grundabtretung lediglich um eine Auflage für den Fall handelt, dass der Bewilligungsinhaber von der ihm erteilten Bewilligung (Erlaubnis) Gebrauch macht. Mit der dem Eigentümer erteilten Bauplatzbewilligung (und damit verbundenen Teilungsbewilligung) ist somit für diesen eine Verpflichtung zur Grundabtretung und der Gemeinde ein Rechtsanspruch auf Übereignung der abzutretenden Grundfläche erwachsen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa auch das zur OÖ BauO 1976 und Paragraph 68, Absatz 2, AVG ergangene E vom
  3. März 1991, 87/05/0188), sodass die vom Eigentümer abgegebene Verzichtserklärung auf die Beseitigung des "ganzen Rechtsverhältnisses" abzielt. Ein solcher Verzicht ist jedoch nach der hg. Judikatur nicht zulässig (Hinweis E vom
  4. Oktober 2003, 99/17/0200). Bemerkt wird, dass sich die Bauplatzerklärung auf eine Fläche bezogen hat, die erst mit der Durchführung der Abtretung entsteht, sodass auch keine Teilbarkeit (Verzicht lediglich auf die Bauplatzerklärung) in Frage kommt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.