RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlRo 2014/05/0082 RechtssatzDass mit dem Begriff "Grundgrenze" in § 79 Abs. 5 Wr BauO nicht die Grundgrenze im Bereich der Achse des Aufschließungsweges gemeint ist, ergibt sich bereits daraus, dass - jedenfalls dann, wenn der Aufschließungsweg nicht gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz Wr BauO in eine eigene, gemeinsame (im Miteigentum der Eigentümer der daran anschließenden Baulose stehende) Einlage gelegt wurde - dies bei einer anderen Auslegung des § 79 Abs. 5 leg. cit. unterschiedliche, nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringende Rechtsfolgen nach sich zöge, nämlich die Verpflichtung, mit dem Gebäude in Bezug auf den Aufschließungsweg sowohl einen Abstand von 4 m als auch einen solchen von 2 m einzuhalten. Aber auch dann, wenn es sich bei diesem Weg um eine eigene, gemeinsame Einlage im Sinn des § 16 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. handelte und der Aufschließungsweg eine größere oder geringere Breite als 4 m hätte, führte die Einhaltung der in § 79 Abs. 5 erster und zweiter Satz leg. cit. normierten Mindestabstände zu unterschiedlichen Ergebnissen. Schon daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Grundgrenze" in § 79 Abs. 5 leg. cit. nicht Grenze im Bereich (Achse oder Randlinie) des Aufschließungsweges gemeint haben kann. Unter Zugrundelegung dieses Normenverständnisses handelt es sich auch bei dem in § 79 Abs. 3 leg. cit. verwendeten Begriff "Nachbargrenze" nicht um die Grenze im Bereich des Aufschließungsweges.Dass mit dem Begriff "Grundgrenze" in Paragraph 79, Absatz 5, Wr BauO nicht die Grundgrenze im Bereich der Achse des Aufschließungsweges gemeint ist, ergibt sich bereits daraus, dass - jedenfalls dann, wenn der Aufschließungsweg nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Wr BauO in eine eigene, gemeinsame (im Miteigentum der Eigentümer der daran anschließenden Baulose stehende) Einlage gelegt wurde - dies bei einer anderen Auslegung des Paragraph 79, Absatz 5, leg. cit. unterschiedliche, nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringende Rechtsfolgen nach sich zöge, nämlich die Verpflichtung, mit dem Gebäude in Bezug auf den Aufschließungsweg sowohl einen Abstand von 4 m als auch einen solchen von 2 m einzuhalten. Aber auch dann, wenn es sich bei diesem Weg um eine eigene, gemeinsame Einlage im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. handelte und der Aufschließungsweg eine größere oder geringere Breite als 4 m hätte, führte die Einhaltung der in Paragraph 79, Absatz 5, erster und zweiter Satz leg. cit. normierten Mindestabstände zu unterschiedlichen Ergebnissen. Schon daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Grundgrenze" in Paragraph 79, Absatz 5, leg. cit. nicht Grenze im Bereich (Achse oder Randlinie) des Aufschließungsweges gemeint haben kann. Unter Zugrundelegung dieses Normenverständnisses handelt es sich auch bei dem in Paragraph 79, Absatz 3, leg. cit. verwendeten Begriff "Nachbargrenze" nicht um die Grenze im Bereich des Aufschließungsweges.
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