RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlRo 2014/06/0037 RechtssatzStattgebung - Abweisung eines Antrages gemäß § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 - Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Dezember 2013 hat die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom
- Juli 2013 wegen Verletzung von Rechten des Erstmitbeteiligten behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde verwiesen. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Erstmitbeteiligten auf Einleitung eines Verfahrens nach § 29 Abs. 6 Stmk BauG (im zweiten Rechtsgang) abgewiesen worden. Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass für ihn mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides in Form der erneuten Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil nach dem bekämpften Bescheid der Gemeinderat erneut zu entscheiden hätte. Bei Stattgebung der Revision wären alle in der Zwischenzeit parallel gesetzten Verfahrensschritte und Aufwendungen völlig frustriert und vergeblich. Bei Fortführung des Verfahrens wären für den Beschwerdeführer auch nennenswerte bzw. namhafte Belastungen (Kosten) verbunden. Der angefochtene Bescheid ist im Hinblick auf das fortgesetzte Verfahren unter Bindung an die tragenden Gründe der Aufhebung des angefochtenen Bescheides einem Vollzug zugänglich. Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag des Beschwerdeführers keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Bei einer Interessenabwägung der Situation des Beschwerdeführers mit den Interessen des Erstmitbeteiligten als Nachbarn muss festgestellt werden, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist.Stattgebung - Abweisung eines Antrages gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 - Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Dezember 2013 hat die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom
- Juli 2013 wegen Verletzung von Rechten des Erstmitbeteiligten behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde verwiesen. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Erstmitbeteiligten auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG (im zweiten Rechtsgang) abgewiesen worden. Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass für ihn mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides in Form der erneuten Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil nach dem bekämpften Bescheid der Gemeinderat erneut zu entscheiden hätte. Bei Stattgebung der Revision wären alle in der Zwischenzeit parallel gesetzten Verfahrensschritte und Aufwendungen völlig frustriert und vergeblich. Bei Fortführung des Verfahrens wären für den Beschwerdeführer auch nennenswerte bzw. namhafte Belastungen (Kosten) verbunden. Der angefochtene Bescheid ist im Hinblick auf das fortgesetzte Verfahren unter Bindung an die tragenden Gründe der Aufhebung des angefochtenen Bescheides einem Vollzug zugänglich. Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag des Beschwerdeführers keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Bei einer Interessenabwägung der Situation des Beschwerdeführers mit den Interessen des Erstmitbeteiligten als Nachbarn muss festgestellt werden, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist.