RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlRo 2014/06/0058 RechtssatzDer VwGH hob mit E vom
- Juni 2015, 2015/04/0002, den Bescheid des UVS für Kärnten betreffend die Generalgenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 356e GewO 1994 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil die Bfin als Nachbarin Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" sei und "ein ausreichendes Interesse" bzw. eine "Rechtsverletzung" im Sinn der mit der Richtlinie 2011/92 vereinbaren Kriterien des nationalen Rechts, nämlich der Gewerbeordnung, geltend gemacht habe. Daher müsse sie nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides dürfe ihr nicht entgegengehalten werden. Gleiches gilt für das gegenständliche Bauverfahren. Die revisionswerbenden Parteien waren unstrittig dem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 nicht als Parteien beigezogen, ihnen kann somit die Bindungswirkung dieses Feststellungsbescheides auf Grund des EuGH-Urteils "Gruber" nicht entgegengehalten werden, sofern sie Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" sind und im Sinn der Krnt BauO 1996 "ein ausreichendes Interesse" haben bzw. eine "Rechtsverletzung" geltend machten. Zu diesen Voraussetzungen traf die Behörde explizit keine Feststellungen, sie erkannte den revisionswerbenden Parteien jedoch Parteistellung nach der Krnt BauO 1996 zu. Daher ist davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien die Kriterien des § 23 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 2 lit. a Krnt BauO 1996 erfüllen. In ihren Einwendungen machten sie subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und des Immissionsschutzes (§ 23 Abs. 3 lit. h und i Krnt BauO 1996) geltend, mit denen sich die Baubehörden auch inhaltlich auseinandersetzten. Angesichts dessen waren die revisionswerbenden Parteien aber auch berechtigt, im Rahmen des Bauverfahrens Argumente für das Vorliegen einer UVP-Pflicht vorzubringen. Es wäre Aufgabe der Baubehörden gewesen, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen.Der VwGH hob mit E vom
- Juni 2015, 2015/04/0002, den Bescheid des UVS für Kärnten betreffend die Generalgenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 356 e, GewO 1994 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil die Bfin als Nachbarin Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" sei und "ein ausreichendes Interesse" bzw. eine "Rechtsverletzung" im Sinn der mit der Richtlinie 2011/92 vereinbaren Kriterien des nationalen Rechts, nämlich der Gewerbeordnung, geltend gemacht habe. Daher müsse sie nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides dürfe ihr nicht entgegengehalten werden. Gleiches gilt für das gegenständliche Bauverfahren. Die revisionswerbenden Parteien waren unstrittig dem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 nicht als Parteien beigezogen, ihnen kann somit die Bindungswirkung dieses Feststellungsbescheides auf Grund des EuGH-Urteils "Gruber" nicht entgegengehalten werden, sofern sie Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" sind und im Sinn der Krnt BauO 1996 "ein ausreichendes Interesse" haben bzw. eine "Rechtsverletzung" geltend machten. Zu diesen Voraussetzungen traf die Behörde explizit keine Feststellungen, sie erkannte den revisionswerbenden Parteien jedoch Parteistellung nach der Krnt BauO 1996 zu. Daher ist davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien die Kriterien des Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, Krnt BauO 1996 erfüllen. In ihren Einwendungen machten sie subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und des Immissionsschutzes (Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i Krnt BauO 1996) geltend, mit denen sich die Baubehörden auch inhaltlich auseinandersetzten. Angesichts dessen waren die revisionswerbenden Parteien aber auch berechtigt, im Rahmen des Bauverfahrens Argumente für das Vorliegen einer UVP-Pflicht vorzubringen. Es wäre Aufgabe der Baubehörden gewesen, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/06/0063
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.