RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlRo 2014/07/0021 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wird "die Berufung" in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass diese Formulierung eine diesbezügliche Einschränkung erkennen ließe, sodass von der Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang auszugehen ist. Es liegt auch keine Unklarheit des Spruches vor, die gegebenenfalls durch Heranziehung der Bescheidbegründung beseitigt werden könnte (vgl. E
- Juli 2007, 2006/10/0240). Davon abgesehen hat die belBeh in der Begründung ihres Bescheides ua ausdrücklich festgehalten, dass die Revisionswerberin den erstinstanzlichen Bescheid "in vollem Umfang" angefochten habe. Aus dem Umstand allein, dass sich die rechtlichen Erwägungen der belBeh nur auf ihre Unzuständigkeit im Zusammenhang mit der Entschädigungsleistung beziehen, ist nicht zu schließen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung nicht zur Gänze erledigt worden ist. Mit Ausnahme der Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen hätte die belBeh jedoch über die von der Revisionswerberin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung inhaltlich absprechen müssen. Da sie dies, offenkundig ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, unterlassen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm eine Zurückweisung der Berufung im Umfang des nicht gegen die Entscheidung über die Entschädigungen gerichteten Berufungsvorbringens erfolgte, als inhaltlich rechtswidrig.Mit dem angefochtenen Bescheid wird "die Berufung" in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass diese Formulierung eine diesbezügliche Einschränkung erkennen ließe, sodass von der Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang auszugehen ist. Es liegt auch keine Unklarheit des Spruches vor, die gegebenenfalls durch Heranziehung der Bescheidbegründung beseitigt werden könnte vergleiche E
- Juli 2007, 2006/10/0240). Davon abgesehen hat die belBeh in der Begründung ihres Bescheides ua ausdrücklich festgehalten, dass die Revisionswerberin den erstinstanzlichen Bescheid "in vollem Umfang" angefochten habe. Aus dem Umstand allein, dass sich die rechtlichen Erwägungen der belBeh nur auf ihre Unzuständigkeit im Zusammenhang mit der Entschädigungsleistung beziehen, ist nicht zu schließen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung nicht zur Gänze erledigt worden ist. Mit Ausnahme der Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen hätte die belBeh jedoch über die von der Revisionswerberin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung inhaltlich absprechen müssen. Da sie dies, offenkundig ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, unterlassen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm eine Zurückweisung der Berufung im Umfang des nicht gegen die Entscheidung über die Entschädigungen gerichteten Berufungsvorbringens erfolgte, als inhaltlich rechtswidrig.