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{'item': 'Ro 2014/07/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2014 GeschäftszahlRo 2014/07/0027 RechtssatzVoraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages gemäß § 10 Abs 1 ALSAG 1989 ist das Vorliegen eines "begründeten Zweifels" in Bezug auf die Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 AlSAG 1989, dh also, eines Zweifel darüber, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, etc. Ob ein solcher Zweifel vorliegt, ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (RV 898 BlgNR

  1. GP) nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dies wird so zu verstehen sein, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit in Bezug auf die in § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 aufgelisteten Fragen ersichtlich ist. Diese Voraussetzung ist aber vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 zu sehen. Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 AlSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E
  2. Februar 2014, 2011/07/0089; E
  3. Juni 2009, 2006/07/0150). In diesem Feststellungsverfahren soll dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit offen stehen, in einem durch die für die Hauptfrage (wie zB die Abfalleigenschaft) zuständige Behörde geführten Verfahren seine Rechte zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen. An eine solche Feststellung nach § 10 AlSAG 1989 sind schließlich die Abgabenbehörden gebunden. Eine begehrte Feststellung ist daher nur dann mangels Vorliegens eines begründeten Zweifelsfalls unzulässig, wenn die strittigen Fragen bereits durch rechtlich relevante und dem Abgabenpflichtigen gegenüber rechtsverbindliche Vorgänge in der Vergangenheit ausreichend geklärt worden ist und es dem Abgabenpflichtigen dabei auch möglich gewesen ist, seine Rechte ausreichend zu wahren.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist das Vorliegen eines "begründeten Zweifels" in Bezug auf die Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 AlSAG 1989, dh also, eines Zweifel darüber, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, etc. Ob ein solcher Zweifel vorliegt, ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 898 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dies wird so zu verstehen sein, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit in Bezug auf die in Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 aufgelisteten Fragen ersichtlich ist. Diese Voraussetzung ist aber vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 zu sehen. Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht vergleiche E
  5. Februar 2014, 2011/07/0089; E
  6. Juni 2009, 2006/07/0150). In diesem Feststellungsverfahren soll dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit offen stehen, in einem durch die für die Hauptfrage (wie zB die Abfalleigenschaft) zuständige Behörde geführten Verfahren seine Rechte zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen. An eine solche Feststellung nach Paragraph 10, AlSAG 1989 sind schließlich die Abgabenbehörden gebunden. Eine begehrte Feststellung ist daher nur dann mangels Vorliegens eines begründeten Zweifelsfalls unzulässig, wenn die strittigen Fragen bereits durch rechtlich relevante und dem Abgabenpflichtigen gegenüber rechtsverbindliche Vorgänge in der Vergangenheit ausreichend geklärt worden ist und es dem Abgabenpflichtigen dabei auch möglich gewesen ist, seine Rechte ausreichend zu wahren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.