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{'item': 'Ra 2014/07/0031'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2014 GeschäftszahlRa 2014/07/0031 RechtssatzSchon der Wortlaut des § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG 1989 legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem zum einen ein Qualitätssicherungssystem vorliegen und zum anderen die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen. Es wäre nicht verständlich, wenn die für die zweite Voraussetzung der Beitragsbefreiung geltende Überlegung, dass nämlich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits alle für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, nicht auch für die erste Voraussetzung, nämlich das Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems, gelten würde. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein. Bereits im Zeitpunkt des Einbaus muss das geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein. Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch damals die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann aber auch noch nachträglich erbracht werden. Der nachträglich erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung bewirkt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ebenfalls die Beitragsfreiheit. Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen.Schon der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG 1989 legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem zum einen ein Qualitätssicherungssystem vorliegen und zum anderen die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen. Es wäre nicht verständlich, wenn die für die zweite Voraussetzung der Beitragsbefreiung geltende Überlegung, dass nämlich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits alle für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, nicht auch für die erste Voraussetzung, nämlich das Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems, gelten würde. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein. Bereits im Zeitpunkt des Einbaus muss das geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein. Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch damals die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann aber auch noch nachträglich erbracht werden. Der nachträglich erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung bewirkt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ebenfalls die Beitragsfreiheit. Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.