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{'item': 'Ra 2014/07/0041'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlRa 2014/07/0041 RechtssatzDer stufenförmige Aufbau eines Kommassierungsverfahrens nimmt den über die Gesetzmäßigkeit der Zusammenlegung entscheidenden Behörden grundsätzlich die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung und - abgesehen vom Fall einer Nachbewertung - der nachträglichen Aktualisierung rechtskräftiger Bewertungen. Die Bewertung einer Fläche hat zudem unabhängig von der Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers zu erfolgen (vgl. E

  1. Dezember 2011, 2011/07/0226). Infolge des stufenförmigen Aufbaus des Kommassierungsverfahrens sind Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung (vgl. E
  2. März 2010, 2009/07/0008 bis 0009) im Verfahrensabschnitt der vorläufigen Übernahme nicht zu beurteilen (vgl. E
  3. März 1990, 86/07/0187; E
  4. Juni 2011, 2009/07/0090). Daraus ist verallgemeinend abzuleiten, dass in einer nachgelagerten Verfahrensstufe (zB Neuordnung) nicht mehr in rechtskräftige Ergebnisse einer bereits abgeschlossenen früheren Verfahrensstufe (zB Bewertung) eingegriffen werden kann und dass umgekehrt Aspekte späterer Verfahrensstufen grundsätzlich bei der Entscheidung früherer Verfahrensstufen außer Betracht zu bleiben haben. Allerdings macht das Vlbg FlVfLG 1979 selbst vom zweitgenannten Grundsatz eine wesentliche Ausnahme. So ordnet § 11 Abs. 5 letzter Satz legcit an, dass eine Bewertung (von Grundstücken als solche besonderen Wertes) dann entfallen kann, wenn "diese Grundstücke ihren bisherigen Eigentümern als Abfindungsgrundstücke wieder zugewiesen werden." Damit wird aber bereits in der Verfahrensphase der Bewertung eines Grundstückes auf ein Ergebnis eines nachfolgenden Verfahrensabschnittes (Neuordnung) ausdrücklich Bezug genommen. Auch wenn zu dieser im Jahr 1979 ins Vlbg Flurverfassungsgesetz eingefügten Regelung keine Erläuterungen in den parlamentarischen Materialien existieren (vgl. die Sitzungsberichte des XXII. Vorarlberger Landtages,
  5. Beilage, 1978, S. 9), ist davon auszugehen, dass hinter dieser Regelung verfahrensökonomische Überlegungen stehen. Der Gesetzgeber wollte unnötige und fallweise aufwendige Bewertungen von Grundstücken, deren Wiederzuweisung als Abfindungsgrundstücke gewiss war, vermeiden. Das Zusammenlegungsverfahren soll in diesen Fällen nicht dem Selbstzweck dienen, auch Grundstücke, deren Wiederzuweisung von vornherein feststeht und die für das Verfahrensergebnis daher ohne Bedeutung sind, zu bewerten. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Vlbg FlVfLG 1979 erscheint es daher in bestimmten Fällen aus verfahrensökonomischen Gründen nicht unzulässig, bereits bei der Bewertung eines Grundstückes auf das Ergebnis der nachgelagerten Verfahrensphase (Neuordnung) Bedacht zu nehmen.Der stufenförmige Aufbau eines Kommassierungsverfahrens nimmt den über die Gesetzmäßigkeit der Zusammenlegung entscheidenden Behörden grundsätzlich die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung und - abgesehen vom Fall einer Nachbewertung - der nachträglichen Aktualisierung rechtskräftiger Bewertungen. Die Bewertung einer Fläche hat zudem unabhängig von der Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers zu erfolgen vergleiche E
  6. Dezember 2011, 2011/07/0226). Infolge des stufenförmigen Aufbaus des Kommassierungsverfahrens sind Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung vergleiche E
  7. März 2010, 2009/07/0008 bis 0009) im Verfahrensabschnitt der vorläufigen Übernahme nicht zu beurteilen vergleiche E
  8. März 1990, 86/07/0187; E
  9. Juni 2011, 2009/07/0090). Daraus ist verallgemeinend abzuleiten, dass in einer nachgelagerten Verfahrensstufe (zB Neuordnung) nicht mehr in rechtskräftige Ergebnisse einer bereits abgeschlossenen früheren Verfahrensstufe (zB Bewertung) eingegriffen werden kann und dass umgekehrt Aspekte späterer Verfahrensstufen grundsätzlich bei der Entscheidung früherer Verfahrensstufen außer Betracht zu bleiben haben. Allerdings macht das Vlbg FlVfLG 1979 selbst vom zweitgenannten Grundsatz eine wesentliche Ausnahme. So ordnet Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz legcit an, dass eine Bewertung (von Grundstücken als solche besonderen Wertes) dann entfallen kann, wenn "diese Grundstücke ihren bisherigen Eigentümern als Abfindungsgrundstücke wieder zugewiesen werden." Damit wird aber bereits in der Verfahrensphase der Bewertung eines Grundstückes auf ein Ergebnis eines nachfolgenden Verfahrensabschnittes (Neuordnung) ausdrücklich Bezug genommen. Auch wenn zu dieser im Jahr 1979 ins Vlbg Flurverfassungsgesetz eingefügten Regelung keine Erläuterungen in den parlamentarischen Materialien existieren vergleiche die Sitzungsberichte des römisch 22 . Vorarlberger Landtages,
  10. Beilage, 1978, S. 9), ist davon auszugehen, dass hinter dieser Regelung verfahrensökonomische Überlegungen stehen. Der Gesetzgeber wollte unnötige und fallweise aufwendige Bewertungen von Grundstücken, deren Wiederzuweisung als Abfindungsgrundstücke gewiss war, vermeiden. Das Zusammenlegungsverfahren soll in diesen Fällen nicht dem Selbstzweck dienen, auch Grundstücke, deren Wiederzuweisung von vornherein feststeht und die für das Verfahrensergebnis daher ohne Bedeutung sind, zu bewerten. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Vlbg FlVfLG 1979 erscheint es daher in bestimmten Fällen aus verfahrensökonomischen Gründen nicht unzulässig, bereits bei der Bewertung eines Grundstückes auf das Ergebnis der nachgelagerten Verfahrensphase (Neuordnung) Bedacht zu nehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.