RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlRo 2014/07/0058 RechtssatzWird von demjenigen, der eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage beantragt, die nur wegen der Berührung fremder Rechte bewilligungspflichtig sein könnte, das Vorliegen eines Privatrechtstitels (ersessene Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung) behauptet, der den Zugriff auf diese fremden Rechte abdeckt, dann ist es nicht Sache der Wasserrechtsbehörde, zu prüfen, ob dieser behauptete Titel zu Recht besteht oder nicht. Bei der Prüfung, ob der Antrag einer meritorischen Erledigung zuzuführen ist oder nicht, hat die Behörde aber von den Angaben des Bewilligungswerbers auszugehen. Sachbehauptungen des Bewilligungswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens entgegen stehen, wären daher zum Anlass der Zurückweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung aus dem Grunde der Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zu nehmen gewesen (vgl. E
- Juli 1994, 92/07/0085; E
- Mai 2002, 2002/07/0037). Der Antrag des Bewilligungswerbers wäre daher zurückzuweisen gewesen. Für die Entscheidung in der Sache fehlte es der Wasserrechtsbehörde somit an der Zuständigkeit. Da die Behörde das Berufungsvorbringen des Bewilligungswerbers nicht zum Anlass dafür genommen hat, den vor ihr bekämpften Bescheid im Sinne einer Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abzuändern, sondern über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung ungeachtet eines die Bewilligungsfreiheit des Vorhabens ergebenden Sachvorbringens des Bewilligungswerbers in der Sache entschieden hat, leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. E
- Juli 1994, 92/07/0085).Wird von demjenigen, der eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage beantragt, die nur wegen der Berührung fremder Rechte bewilligungspflichtig sein könnte, das Vorliegen eines Privatrechtstitels (ersessene Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung) behauptet, der den Zugriff auf diese fremden Rechte abdeckt, dann ist es nicht Sache der Wasserrechtsbehörde, zu prüfen, ob dieser behauptete Titel zu Recht besteht oder nicht. Bei der Prüfung, ob der Antrag einer meritorischen Erledigung zuzuführen ist oder nicht, hat die Behörde aber von den Angaben des Bewilligungswerbers auszugehen. Sachbehauptungen des Bewilligungswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens entgegen stehen, wären daher zum Anlass der Zurückweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung aus dem Grunde der Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zu nehmen gewesen vergleiche E
- Juli 1994, 92/07/0085; E
- Mai 2002, 2002/07/0037). Der Antrag des Bewilligungswerbers wäre daher zurückzuweisen gewesen. Für die Entscheidung in der Sache fehlte es der Wasserrechtsbehörde somit an der Zuständigkeit. Da die Behörde das Berufungsvorbringen des Bewilligungswerbers nicht zum Anlass dafür genommen hat, den vor ihr bekämpften Bescheid im Sinne einer Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abzuändern, sondern über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung ungeachtet eines die Bewilligungsfreiheit des Vorhabens ergebenden Sachvorbringens des Bewilligungswerbers in der Sache entschieden hat, leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche E
- Juli 1994, 92/07/0085).