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{'item': 'Ra 2014/07/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlRa 2014/07/0059 RechtssatzDie Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002, mit der unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingriff in einen rechtskräftig erteilten Konsens möglich gemacht wird, entspricht im Wesentlichen derjenigen des § 21a WRG 1959. In beiden Gesetzen finden sich auch Instrumente zur Beseitigung konsenswidriger Zustände; im WRG 1959 in § 138, im AWG 2002 (

  1. ua)in § 62 Abs. 2. Vor diesem Hintergrund kann die zu §§ 138 und 21a WRG 1959 ergangene Rechtsprechung auch auf das AWG 2002 übertragen werden. § 21a WRG 1959 ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Der Umstand allein, dass (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des § 21a WRG 1959 nicht. Zunächst ist durch einen auf § 138 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach § 21a WRG 1959 vorzugehen, wobei beide Aufträge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 21a WRG 1959 vorliegen. Die nach Erfüllung des Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gegebene Situation bzw. Art und Ausmaß der verletzten öffentlichen Interessen sind genau darzustellen, da nur anhand einer solchen Darstellung beurteilt werden kann, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen nach Art, Umfang und zeitlichem Bezug dem § 21a WRG 1959 entsprechen (vgl. E 18. Jänner 1994, 93/07/0063; E 22. Juni 1993, 92/07/0145). Daraus folgt, dass in einer solchen Situation ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959, das sich an einem fiktiven konsensgemäßen Zustand orientiert, alleine nicht rechtmäßig wäre.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002, mit der unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingriff in einen rechtskräftig erteilten Konsens möglich gemacht wird, entspricht im Wesentlichen derjenigen des Paragraph 21 a, WRG 1959. In beiden Gesetzen finden sich auch Instrumente zur Beseitigung konsenswidriger Zustände; im WRG 1959 in Paragraph 138,, im AWG 2002 (
  2. ua)in Paragraph 62, Absatz 2, Vor diesem Hintergrund kann die zu Paragraphen 138 und 21 a WRG 1959 ergangene Rechtsprechung auch auf das AWG 2002 übertragen werden. Paragraph 21 a, WRG 1959 ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Der Umstand allein, dass (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des Paragraph 21 a, WRG 1959 nicht. Zunächst ist durch einen auf Paragraph 138, WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach Paragraph 21 a, WRG 1959 vorzugehen, wobei beide Aufträge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, WRG 1959 vorliegen. Die nach Erfüllung des Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gegebene Situation bzw. Art und Ausmaß der verletzten öffentlichen Interessen sind genau darzustellen, da nur anhand einer solchen Darstellung beurteilt werden kann, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen nach Art, Umfang und zeitlichem Bezug dem Paragraph 21 a, WRG 1959 entsprechen vergleiche E 18. Jänner 1994, 93/07/0063; E 22. Juni 1993, 92/07/0145). Daraus folgt, dass in einer solchen Situation ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG 1959, das sich an einem fiktiven konsensgemäßen Zustand orientiert, alleine nicht rechtmäßig wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.