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{'item': 'Ra 2014/07/0067'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlRa 2014/07/0067 RechtssatzZu wasserpolizeilichen Aufträgen - zur Vergleichbarkeit von wasserpolizeilichen Aufträgen mit Aufträgen nach § 73 AWG 2002 siehe das E

  1. Februar 2014, 2011/07/0225 - hat der VwGH die Ansicht vertreten, dass es "der Berufungsbehörde an sich nicht verwehrt ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG den unterinstanzlichen, nach § 138 WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag dahingehend abzuändern, dass das dem Bf als eigenmächtige Neuerung angelastete Vorgehen anders rechtlich qualifiziert wird - hier als konsenslos errichteter Schutz- oder Regulierungsbau nach § 41 Abs. 2 WRG 1959 - als durch die Unterbehörde, welche dem Auftragsadressaten eine verbotene Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers nach § 39 Abs. 1 WRG 1959 zur Last gelegt hatte. Bedarf es hiezu ergänzender Feststellungen der Berufungsbehörde, ist der Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens entsprechend zu erörtern" (vgl. E
  2. Mai 1978, 2825/78). Es liegt keine Rechtsverletzung eines Verpflichteten vor, wenn die Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag unzutreffend auf § 138 Abs. 1 lit a iVm § 32 WRG 1959 anstatt richtigerweise auf § 31 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 3 erster Satz erste Alternative WRG 1959 stützt, wenn der von der Behörde festgestellte Sachverhalt geeignet ist, die Verwirklichung verschiedener Verstöße gegen § 31 Abs. 1 WRG 1959 aufzuzeigen (vgl. E
  3. Oktober 1995, 93/07/0145; E
  4. Jänner 2010, 2006/07/0140). Diese Überlegungen gelten auch für den Fall der Aufhebung eines abfallwirtschaftsrechtlichen Autrages. Es wäre dem VwG ohne Überschreitung der Sache des behördlichen Verfahrens möglich gewesen, vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts das Verhalten der Mitbeteiligten rechtlich anders als die belBeh (und zwar als Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 5a AWG 2002 und nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002) zu qualifizieren.Zu wasserpolizeilichen Aufträgen - zur Vergleichbarkeit von wasserpolizeilichen Aufträgen mit Aufträgen nach Paragraph 73, AWG 2002 siehe das E
  5. Februar 2014, 2011/07/0225 - hat der VwGH die Ansicht vertreten, dass es "der Berufungsbehörde an sich nicht verwehrt ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den unterinstanzlichen, nach Paragraph 138, WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag dahingehend abzuändern, dass das dem Bf als eigenmächtige Neuerung angelastete Vorgehen anders rechtlich qualifiziert wird - hier als konsenslos errichteter Schutz- oder Regulierungsbau nach Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 - als durch die Unterbehörde, welche dem Auftragsadressaten eine verbotene Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers nach Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 zur Last gelegt hatte. Bedarf es hiezu ergänzender Feststellungen der Berufungsbehörde, ist der Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens entsprechend zu erörtern" vergleiche E
  6. Mai 1978, 2825/78). Es liegt keine Rechtsverletzung eines Verpflichteten vor, wenn die Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag unzutreffend auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, WRG 1959 anstatt richtigerweise auf Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz erste Alternative WRG 1959 stützt, wenn der von der Behörde festgestellte Sachverhalt geeignet ist, die Verwirklichung verschiedener Verstöße gegen Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 aufzuzeigen vergleiche E
  7. Oktober 1995, 93/07/0145; E
  8. Jänner 2010, 2006/07/0140). Diese Überlegungen gelten auch für den Fall der Aufhebung eines abfallwirtschaftsrechtlichen Autrages. Es wäre dem VwG ohne Überschreitung der Sache des behördlichen Verfahrens möglich gewesen, vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts das Verhalten der Mitbeteiligten rechtlich anders als die belBeh (und zwar als Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 und nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002) zu qualifizieren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.