RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlRa 2014/07/0069 RechtssatzDas "schlichte" Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung ist keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. E VfGH
- September 1983, VfSlg. 9783/1983; E VfGH
- Dezember 1988, VfSlg. 11935/1988). Das mit der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht verbundene Filmen einer Person durch ein Polizeiorgan stellt einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. E VfGH
- November 2011, VfSlg. 19563/2011). Für die Qualifikation der Amtshandlung - Betreten eines Grundstückes über eine Lücke im Zaun und der dortigen Durchführung von Erhebungen, insbesondere der Anfertigung von Lichtbildern - als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist von wesentlicher Bedeutung, ob durch sie ein Eingriff in die Rechtssphäre der Betroffenen dadurch bewirkt wurde, dass der Polizist ohne die Zustimmung der Betroffenen das von einem der beiden genutzte und im Eigentum des anderen Betroffenen stehende Grundstück betrat, dort Erhebungen pflog und ob sein Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht der Betroffenen zu bewirken (vgl. E
- November 2006, 2006/09/0188; E
- Februar 2007, 2006/11/0154). Nun kann im Betreten eines Grundstückes über eine Lücke im Zaun und der dortigen Durchführung von Erhebungen, insbesondere der Anfertigung von Lichtbildern, keineswegs eine Verhaltensweise gesehen werden, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich" ist. Sie hatte ganz offensichtlich einen über eine solche Feststellung hinausgehenden, anderen Zweck. Angesichts dieser Umstände erweist sich die rechtliche Einschätzung des VwG, diese Amtshandlung sei nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 132 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren, aber als verfehlt.Das "schlichte" Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung ist keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche E VfGH
- September 1983, VfSlg. 9783 aus 1983,; E VfGH
- Dezember 1988, VfSlg. 11935 aus 1988,). Das mit der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht verbundene Filmen einer Person durch ein Polizeiorgan stellt einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche E VfGH
- November 2011, VfSlg. 19563 aus 2011,). Für die Qualifikation der Amtshandlung - Betreten eines Grundstückes über eine Lücke im Zaun und der dortigen Durchführung von Erhebungen, insbesondere der Anfertigung von Lichtbildern - als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist von wesentlicher Bedeutung, ob durch sie ein Eingriff in die Rechtssphäre der Betroffenen dadurch bewirkt wurde, dass der Polizist ohne die Zustimmung der Betroffenen das von einem der beiden genutzte und im Eigentum des anderen Betroffenen stehende Grundstück betrat, dort Erhebungen pflog und ob sein Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht der Betroffenen zu bewirken vergleiche E
- November 2006, 2006/09/0188; E
- Februar 2007, 2006/11/0154). Nun kann im Betreten eines Grundstückes über eine Lücke im Zaun und der dortigen Durchführung von Erhebungen, insbesondere der Anfertigung von Lichtbildern, keineswegs eine Verhaltensweise gesehen werden, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich" ist. Sie hatte ganz offensichtlich einen über eine solche Feststellung hinausgehenden, anderen Zweck. Angesichts dieser Umstände erweist sich die rechtliche Einschätzung des VwG, diese Amtshandlung sei nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 132, Absatz 2, B-VG zu qualifizieren, aber als verfehlt.