RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2014 GeschäftszahlRo 2014/07/0074 Rechtssatz§ 20 Abs. 1 Bgld WLVG Nord 2007 spricht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von "unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers", ohne klar zum Ausdruck zu bringen, worauf sich dieser Vergleich bezieht. Die Bezugnahme auf die jeweils bereits bestehende Wasserversorgungsanlage (und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen) erscheint aber keinesfalls zwingend im Sinne von einer logisch-systematischen Interpretation der Norm.Paragraph 20, Absatz eins, Bgld WLVG Nord 2007 spricht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von "unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers", ohne klar zum Ausdruck zu bringen, worauf sich dieser Vergleich bezieht. Die Bezugnahme auf die jeweils bereits bestehende Wasserversorgungsanlage (und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen) erscheint aber keinesfalls zwingend im Sinne von einer logisch-systematischen Interpretation der Norm. § 20 Abs. 1 legcit nennt Tatbestandsvoraussetzungen für das Nichtbestehen einer Anschlusspflicht (Grundstück mit schon bestehenden Bauten, Betrieben oder Anlagen; Bestehen einer den gesundheitlichen Anforderungen entsprechenden Wasserversorgungsanlage; Bereitstellung von ausreichendem und zum menschlichen Genuss geeignetem Nutz- und Trinkwasser) und stellt dann, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darauf ab, ob die Kosten des Anschlusses an die öffentliche Wasserleitung unverhältnismäßig wären. Es bestehen keine Bedenken, dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung eine objektive Grundlage zu geben und ihr einen Vergleich mit den wirtschaftlichen Belastungen aller anderen im Anschlussgebiet liegenden Eigentümer durch den Anschluss zu Grunde zu legen, was dazu führt, dass die durchschnittlichen Standardherstellungskosten eines Anschlusses als Vergleich herangezogen werden können. Auf die derzeitige wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Eigentümers im Zusammenhang mit der Nutzung der bereits bestehenden Wasserversorgungsanlage kommt es dabei nicht an.Paragraph 20, Absatz eins, legcit nennt Tatbestandsvoraussetzungen für das Nichtbestehen einer Anschlusspflicht (Grundstück mit schon bestehenden Bauten, Betrieben oder Anlagen; Bestehen einer den gesundheitlichen Anforderungen entsprechenden Wasserversorgungsanlage; Bereitstellung von ausreichendem und zum menschlichen Genuss geeignetem Nutz- und Trinkwasser) und stellt dann, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darauf ab, ob die Kosten des Anschlusses an die öffentliche Wasserleitung unverhältnismäßig wären. Es bestehen keine Bedenken, dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung eine objektive Grundlage zu geben und ihr einen Vergleich mit den wirtschaftlichen Belastungen aller anderen im Anschlussgebiet liegenden Eigentümer durch den Anschluss zu Grunde zu legen, was dazu führt, dass die durchschnittlichen Standardherstellungskosten eines Anschlusses als Vergleich herangezogen werden können. Auf die derzeitige wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Eigentümers im Zusammenhang mit der Nutzung der bereits bestehenden Wasserversorgungsanlage kommt es dabei nicht an. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/07/0075 Ro 2014/07/0078 Ro 2014/07/0077 Ro 2014/07/0076
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.